Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen. Abfälle aus Privathaushalten gehören nicht dazu.
Jeder gewerbliche Abfallerzeuger in Nürnberg hat zur Beseitigung von Abfällen mindestens einen Restabfallbehälter des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg (ASN) zu nutzen. Richtwerte für das Mindestvolumen des jeweiligen Restabfallbehälters sind in § 9 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg (AbfS) festgelegt. Diese Richtwerte orientieren sich an der Art des Gewerbebetriebes und an der Anzahl der Beschäftigten.
Die Verordnung sieht zwei gleichrangige Möglichkeiten der Trennung des Abfalls zur Verwertung vor.
Sie trennen Ihre gewerblichen Siedlungsabfälle und führen sie einer geordneten Verwertung über einen zertifizierten Verwerter zu. Sie trennen dabei mindestens folgende Fraktionen:
Sie erfassen Ihre gewerblichen Siedlungsabfälle als Abfallgemisch (sogenannte trockene Abfälle zur Verwertung) und trennen nur die biologisch abbaubaren Abfälle gesondert. Sie bringen das trockene Abfallgemisch in eine zertifizierte Sortieranlage.
Folgende Siedlungsabfälle sind als Abfallgemisch zulässig: Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Verbundmaterial, Metalle und andere verwertbare Abfälle wie Textilien, Bekleidung, Gummi, Holz (nicht kontaminiert), Kabel, Kork, mineralische Abfälle (Beton, Fliesen u.ä.) und Verpackungen.
Energetische Verwertung
Gewerbliche Siedlungsabfälle, bei der jeder einzelne Stoff einen unteren Heizwert von mindestens 11000 kJ/kg hat, können in der MVA zur energetischen Verwertung angeliefert werden.
Gefährliche Abfälle (Sonderabfall) sind immer getrennt zu entsorgen.
Die Annahme von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen bei den Sortieranlagen ist kostenpflichtig. Preise bitte telefonisch erfragen.