Stadtentwässerung Nürnberg

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Informationen zur Grundstücksentwässerung   

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Eigentumsverhältnisse

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Bestandteile einer Grundstücksentwässerungsanlage

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Neubau / Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen

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Wiederkehrende Überprüfung

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Schutz vor Rückstau aus dem Kanalnetz

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Abscheideranlagen

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Niederschlagswasser

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Grundwasser, Drainagewasser

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Temporäre Einleitungen

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Gebührenbefreiung für nicht eingeleitete Wassermengen

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Eigentumsverhältnisse

In Nürnberg befindet sich die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Anstichs an die Kanalisation im Eigentum des Grundstückseigentümers. Für Neubau und Änderung bestehender Anlagen sowie für die Instandhaltung ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Rechtliche Grundlage ist die Entwässerungssatzung. Die Nutzung öffentlicher Flächen durch den Hausanschlusskanal wird über einen Gestattungsvertrag geregelt, der beim Neubau eines Hausanschlusses zwischen der Stadt Nürnberg und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen wird.

 

Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören unter anderem:

  • die Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden
  • Abwasserleitungen unter Gebäuden (Grundleitungen)
  • alle weiteren Abwasserleitungen im Grundstück, die unter der Erde verlegt sind
  • die Anschlussleitung zum öffentlichen Kanal unter öffentlichen Flächen
    (z.B. unter öffentlichen Straßen und Grünanlagen)
  • der Anschluss ("Anstich") an den öffentlichen Kanal
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Neubau / Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Der Neubau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Änderung bestehender Anlagen sind genehmigungspflichtig

Ist ein neuer Anschluss an den öffentlichen Kanal geplant, ist zuerst eine Kanalauskunft über Lage, Höhe und Abmessung des öffentlichen Kanals im Bereich der Baumaßnahme erforderlich.

Der nächste Schritt ist die entwässerungstechnische Genehmigung der neuen oder geänderten Grundstücksentwässerungsanlage. Die hierzu erforderlichen Genehmigungsunterlagen geben Sie bitte mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten (in 2-facher Ausführung) bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, Abteilung Grundstücksentwässerung oder im Dienstleistungszentrum Bau ab.

Sollten Sie - bei geplanter Änderung bestehender Anlagen - keine Entwässerungspläne zu Ihrer bestehenden Grundstücksanlage besitzen, so erhalten Sie diese gegen Kostenerstattung bei der Registratur des Servicebetriebs öffentlicher Raum (SÖR), Bauhof 2 / Untergeschoss.

Mit den Bauarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Genehmigung der Entwässerungspläne begonnen werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen.

Rechtliche Grundlage für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind §8 bis §11 der Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg.

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Wiederkehrende Überprüfung

Alle Grundstücksentwässerungsanlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren baulichen und funktionalen Zustand zu überprüfen. Damit lässt sich eine zuverlässige Ableitung des Abwassers gewährleisten und eine Verschmutzung des Grundwassers sowie das Eindringen von Fremdwasser in die Kanalisation verhindern.

Verantwortlich für die Überprüfung ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Rechtliche Grundlage für die Überprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen ist §12 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg.

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Schutz vor Rückstau aus dem Kanalnetz

Gegen das Eindringen von Abwasser in tiefgelegene Räume durch die Kanalisation ("Rückstau") müssen sich die Grundstückseigentümer selbst schützen. Alle Räume sowie an die Kanalisation angeschlossene Flächen unterhalb der Rückstauebene müssen deshalb entsprechend gesichert sein. Als Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Grundstücksentwässerungskanals an die öffentliche Kanalisation festgelegt. Rechtliche Grundlage sind § 9 Abs. 7 und §10 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg.

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Abscheideranlagen

Fettabscheider

Organische Öle und Fette dürfen nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Es besteht sonst die Gefahr von Fettablagerungen, die den Abwasserabfluss behindern, zu Schäden an den Rohrmaterialien und zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen können.

Öl- und fetthaltiges Abwasser muss über eine Fettabscheideranlage geleitet werden, bevor es in die öffentliche Kanalisation gelangt.

Leichtflüssigkeitsabscheider

Können Mineralöle oder Leichtflüssigkeiten, vor allem solche, die feuergefährlich sind oder eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, in die Entwässerungsanlagen gelangen, so sind hinter den Ablaufstellen Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Koaleszenzabscheider) einzubauen.

Abläufe von Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge gewaschen, gewartet oder betrankt werden, sind über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Koaleszenzabscheider) an die Entwässerungsanlage anzuschließen.

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Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist das von befestigten Flächen und Dächern abfließende Wasser aus Niederschlägen wie Regen und Schnee. Für alle bebauten und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließen kann, wird eine Niederschlagswassergebühr von jährlich 0,51 €/m² erhoben (Stand: Dezember 2009).

Versickerung von Niederschlagswasser

Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg ist Regenwasser, das keine schädlichen Verunreinigungen enthält, auf dem eigenen Grundstück zu versickern oder anderweitig zu beseitigen. Dabei dürfen Nachbargrundstücke oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden.

Ist eine Versickerung nicht möglich, kann in bestimmten Fällen das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation geleitet werden. Dies ist genehmigungspflichtig und muss schriftlich unter Vorlage von Entwässerungsplänen begründet werden. Aus entwässerungstechnischen Gründen wird in manchen Fällen die Einleitung nur unter Auflagen zugelassen (Rückhaltemaßnahmen, Drosseleinrichtung).

In einigen Bereichen der Stadt Nürnberg besteht ein Einleitverbot für Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation. Auf Anfrage prüfen wir gern, ob Ihr Anwesen/Bauvorhaben in einem solchen Gebiet liegt.

Hinweise zur Versickerung von Niederschlagswasser und zur Erlaubnispflicht für die Versickerung von Niederschlagswasser nach den Vorschriften des Wasserrechts finden Sie auf den Internetseiten des Umweltamts Nürnberg.

Regenwasser-Nutzungsanlagen

Neubau und Änderung von Regenwasser-Nutzungsanlagen Anlagen sind genehmigungspflichtig, sofern das Regenwasser nach der Nutzung in die öffentliche Kanalisation gelangt (Beispiel: Toilettenspülung).

Für das in die öffentliche Kanalisation geleitete Regenwasser sind Schmutzwassergebühren zu entrichten. Zur Messung des abgeleiteten Regenwasservolumens ist deshalb der Einbau von geeichten Wasserzählern erforderlich. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Regenwasserbehandlung

Unter Umständen macht der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers eine Regenwasserbehandlung von Niederschlagswasser erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Ableitung in ein Gewässer oder in eine Versickerungseinrichtung erfolgt. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen in solchen Fällen gerne weiter.

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Grundwasser, Drainagewasser

Die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation ist grundsätzlich verboten. Der Bauherr muss deshalb bei der Baudurchführung geeignete bauliche Vorkehrungen gegen eine Kellerdurchfeuchtung treffen (z.B. durch eine wasserdichte Betonwanne).

Ausnahmen können auf Antrag genehmigt werden. Soll bei Baumaßnahmen auf einem Grundstück vorübergehend Grundwasser zur Trockenlegung der Baugrube in die Kanalisation eingeleitet werden, ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Verwaltungskosten betragen hierfür 100 €. Für die eingeleiteten Wassermengen sind pro Kubikmeter eingeleitetes Grundwasser 0,51 € zu entrichten (Dezember 2009). Das eingeleitete Volumen ist mit geeigneten Messeinrichtungen nachzuweisen.

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Temporäre Einleitungen

Die Einleitung von Abwässern aus Fassadenreinigungen und die Ableitung von Abwässern von mobilen Einrichtungen (Kirchweih, Freiluftveranstaltungen) sind genehmigungspflichtig.

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Gebührenbefreiung für nicht eingeleitete Wassermengen

Für Frischwasser, das nicht über das Kanalnetz eingeleitet wird, z.B. Gießwasser oder verdunstetes Wasser bei Fabrikationsprozessen, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenbefreiung (= absetzbare Wassermenge) gewährt.

Zur Feststellung der verbrauchten Menge Gießwasser ist ein Zwischenzähler erforderlich. Wenn Ihr Frischwasserverbrauch abgelesen wird, sollten Sie bitte selbst Ihren Zwischenzähler für Ihr Gießwasser ablesen und diesen Zählerstand innerhalb von 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt der Stadt Nürnberg schriftlich mitteilen. Die nachgewiesene Wassermenge wird dann bei der Berechnung der Einleitungsgebühren abgezogen. Sie können den Zählerstand auch online melden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Kassen- und Steueramts.

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Zerkleinerungsanlagen

Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Hygieneartikel etc., bei denen die zerkleinerten Abfälle in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, dürfen nicht an die Abwasseranlage angeschlossen werden.

Mischsystem / Trennsystem

Im Mischsystem werden Schmutzwasser und Niederschlagswasser in einem gemeinsamen Kanalnetz abgeleitet. Im Trennsystem werden Schmutzwasser und Niederschlagswasser in getrennten Kanalnetzen abgeleitet.

Während das Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanälen zu den Klärwerken weiterfließt, münden die Regenwasserkanäle an sogenannten Regenauslässen in das nächstliegende Gewässer.

Die Straßenabläufe sind an die Regenwasserkanäle angeschlossen. Spül- oder Waschwasser darf nicht in die Straßenabläufe geschüttet werden. Es gelangt sonst unmittelbar in die Umwelt und führt dort zu Schäden am Gewässer.

Was gehört nicht in die Kanalsation ?

Feste Abfälle, Altöl, Speiseöle und Speisefette sowie Problemabfälle dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden.

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  •  Titelbild: © Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg