Bauaufsicht

Die Bauaufsicht überprüft stichpunktartig und soweit veranlasst, ob sich die am Bau beteiligten Personen und Firmen bei der Bauausführung an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die genehmigten Bauvorlagen halten.
Dies gilt grundsätzlich für alle nachfolgend aufgeführten Vorhaben:

  • Ausführung von genehmigungspflichtigen Vorhaben (Art. 55 BayBO).
  • Ausführung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben (Art. 58 BayBO)
  • Ausführung von verfahrensfreien Vorhaben (Art. 57 BayBO)

Um diese Überprüfungen durchführen zu können, sind unsere Mitarbeiter gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

Die nachfolgenden Punkte sollen ein Leitfaden für den Bauherrn während der einzelnen Bauphasen sein:


Vor Baubeginn

  • Der Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger wie auch von der Genehmigung freigestellter Bauvorhaben ist mittels Formblatt Baubeginnsanzeige mindestens eine Woche vorher der Bauordnungsbehörde mitzuteilen (Art. 68 Abs. 7 BayBO).
  • Die Grundfläche und die Höhenlage des Bauvorhabens müssen, soweit erforderlich, von einem Sachverständigen abgesteckt und mit Formblatt bescheinigt sein (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
  • Die Baugenehmigung, die Bauvorlagen und die notwendigen bautechnischen Nachweise sowie die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62 BayBO müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Während der Bauarbeiten

Während der Ausführung sowohl genehmigungspflichtiger (Art. 55 BayBO) wie auch genehmigungsfreigestellter Vorhaben (Art. 58 BayBO) ist an der Baustelle eine Bautafel, die die Bezeichnung des Bauvorhabens und den Namen und die Anschrift des Bauherrn sowie des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar, mindestens im Format DIN A4, anzubringen (Art. 9 Abs. 3 BayBO).


Nutzungsaufnahme nach Fertigstellung des Bauvorhabens

  • Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage ist zwei Wochen vorher der Bauordnungsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 BayBO). Dies gilt auch für Vorhaben, die unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) fallen.
  • Die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasleitungen und Kaminen ist mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung durch die Vorlage einer Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nachzuweisen (Art. 78 Abs. 3 BayBO).
  • Bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 BayBO ist eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes vorzulegen (Art. 78 Abs. 2 BayBO).

Verbindliche Formulare und Anträge des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Ergänzende Formulare der Stadt Nürnberg


Bezirkseinteilung der Bauaufsicht

Die Bauaufsicht ist in die drei Bereiche Nord, Mitte und Süd unterteilt.

Bezirkseinteilung DIN A3

Übersicht Bauaufsichtsbezirke

Kartenwerk: (c) Stadtplanwerk der Mittelfränkischen Städteachse

Bauaufsicht

Bauhof 5

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg


Bauaufsicht Nord

Telefon 09 11 / 2 31-43 51

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Bauaufsicht Mitte

Telefon 09 11 / 2 31-42 70

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Bauaufsicht Süd

Telefon 09 11 / 2 31-43 71

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Öffnungszeiten:

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