Beratung bei denkmalgeschützten Gebäuden

Sie finden hier Informationen zu historischen Gebäuden, zum Umgang mit deren Bausubstanz und über die Notwendigkeit der Beantragung von Umbau-, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten. Außerdem auch einen Einblick in das Bayerische Denkmalschutzgesetz.


Denkmalliste

Die Bayerische Denkmalliste ist das nachrichtliche Verzeichnis der Bau- und Bodendenkmäler. Die Denkmaleigenschaft - und damit der gesetzliche Schutz - wird in Art. 1 des bayerische Denkmalschutzgesetzes (DSchG) definiert. Auch nicht in der Denkmalliste verzeichnete Objekte können Denkmäler sein. Eine verbindliche Auskunft erteilt allein das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Eine Übersicht aller eingetragener Denkmäler beziehungsweise Ensemblegebiete finden sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege:


Baumaßnahmen und Veränderungen am Einzeldenkmal

Alle Veränderungen eines Einzeldenkmals an der Außenhülle, in dessen Umgriff als auch im Inneren des Gebäudes müssen vor Ausführung der Maßnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt werden, sofern sie nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig sind.

Im Bereich Außenhülle und Umgriff betrifft dies beispielsweise Folgendes:

  • Erneuerung und Instandsetzung von Fenstern, Türen, Dachdeckung, Balkonen, Kaminen und Verblechungen
  • Einbau von Dachflächenfenstern und Solaranlagen
  • Anbringung von Vordächern, Terrassen, Satellitenanlagen oder einer Thermohaut
  • Neuanstrich einer Fassade
  • Veränderung von Einfriedungen inklusive Gartengrundstücken
  • Errichtung von Nebengebäuden (Gartenhäuser, Mülltonneneinhausungen oder Ähnliches), auch wenn diese aufgrund der Größe baurechtlich nach Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) als verfahrensfrei eingestuft werden
  • Anbringung von Markisen
  • Anbringung von Werbeanlagen bis zu einer Gesamtgröße von 1 m² am Objekt
  • Anbringung von Fenstern oder Schaufensterbeklebungen

Zu den Veränderungen im Inneren zählen unter anderem:

  • Erneuerung von Innenputzen, Fliesen und Innenanstrichen
  • Veränderungen von Wand- und Deckenflächen (z. B. Innenanstriche, Verputzungen, Durchbrüche)
  • Neueinbau bzw. Umbau von Sanitärbereichen
  • Erneuerung oder Ergänzung von Elektro-, Heizungs- und Wasserinstallation
  • Veränderungen am Grundriss
  • Erneuerung von Innentüren und Türzargen
  • Veränderungen an den Bodenbelägen
  • Erneuerung oder Einbau einer Treppenanlage

Baumaßnahmen und Veränderungen an denkmalgeschützten Ensemblegebäuden

Ensemble nennt man eine Gruppe von Gebäuden, die zusammen ein historisches Orts-, Platz- bzw. Straßenbild darstellen und deshalb als Ganzes erhaltungswürdig sind.
Ist ein Gebäude Teil eines denkmalgeschützten Ensembles, so müssen alle von "außen sichtbaren" Veränderungen an Fassade, Dachbereich sowie im äußeren Umgriff vor Beginn der Maßnahme von der unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt werden, sofern sie nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig sind.

Zu diesen Veränderungen zählen unter anderem:

  • Erneuerung und Instandsetzung von Fenstern, Türen, Dachdeckung, Balkonen, Kaminen oder Verblechungen
  • Einbau von Dachflächenfenstern und Solaranlagen
  • Anbringung von Vordächern, Terrassen, Satellitenanlagen oder einer Thermohaut
  • Neuanstrich der Fassade
  • Änderung von Einfriedungen inklusive Gartengrundstücken
  • Errichtung von Nebengebäuden (Gartenhäuser, Mülltonneneinhausungen oder ähnliches), auch wenn diese aufgrund der Größe baurechtlich nach Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) als verfahrensfrei eingestuft werden
  • Anbringung von Markisen
  • Anbringung von Werbeanlagen bis zu einer Gesamtgröße von 1m² am Objekt
  • Anbringung von Fenster oder Schaufensterbeklebungen
  • Abbruch von Gebäudeteilen

Allgemeine Erläuterungen

Die Fenster und Türen orientieren sich bei Einzeldenkmal- und Ensemblegebäuden an der Bauzeit und dem Baustil des Gebäudes. Die Material- und Werkgerechtigkeit steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund. Die ursprüngliche Gestaltung kann über die bauzeitlichen Baueingabepläne beziehungsweise bauzeitnahe Fotos ermittelt und als Grundlage für neuen Elemente genutzt werden.

Die Farbigkeit der Fassade orientiert sich in der Regel an der bauzeitlichen Gestaltung. Die Fassade ist daher anhand einer Farbspur- bzw. Befunduntersuchung durch einen fachlich versierten Restaurator bzw. in diesem Bereich ausgebildeten Maler genauer zu untersuchen. Die neue Farbgestaltung ist auf Grundlage dieser Ergebnisse zu entwickeln.

Grundrissänderungen sind sehr zurückhaltend zu planen. Die ursprüngliche Gliederung soll auch nach einem Umbau noch erkennbar sein. Der größtmögliche Substanzerhalt ist ein wesentlicher Punkt bei der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude. Eingriffe sind daher auf ein Minimum zu beschränken. Auch bei Ensemblegebäuden sind Objektabbrüche bzw. Abbrüche von Gebäudeteilen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Weitere Informationen für die Sanierung denkmalgeschützter Objekte und zu gebietsbezogenen Gestaltungsvorgaben in denkmalgeschützten Ensembles finden sich unter


Gesetzeslage

Art. 1 Denkmalschutzgesetz

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert in seinem ersten Artikel, was ein Denkmal ausmacht:
Es muss eine von Menschen geschaffene Sache aus vergangener Zeit sein, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies können bauliche Anlagen, Teile davon, Gartenanlagen oder Ausstattungsstücke sein. Zu den Baudenkmälern kann auch eine Anhäufung von Anlagen (Ensemble) gehören, vor allem wenn das Orts-, Platz-, und Straßenbild erhaltungswürdig ist.

Art. 4 Denkmalschutzgesetz

Im Artikel 4 des Denkmalschutzgesetzes wird der Eigentümer oder "Verfügungsberechtigte" zur Instandhaltung, Instandsetzung und sachgemäßen Behandlung von Baudenkmälern bzw. zur Duldung angeordneter Ersatzvornahmen zum Erhalt des Denkmals verpflichtet. Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen, können gemäß Art. 4 DSchG untersagt werden.

Art. 6 Denkmalschutzgesetz

Der sechste Artikel des Denkmalschutzgesetzes beinhaltet das „Veränderungsverbot“: Eine Veränderung an einem Baudenkmal oder in dessen unmittelbarer Umgebung bedarf einer Erlaubnis. Die gewünschte Veränderung kann untersagt werden, wenn wichtige Gründe des Denkmalschutzes dagegensprechen.

Art. 23 Ordnungswidrigkeiten

Nach Artikel 23 kann mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro belegt werden, wer beispielsweise vorsätzlich oder fahrlässig

  • Handlungen nach Art. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde.
  • ohne die nach Art. 6 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt.
  • ohne die nach Art. 7 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt, die Bodendenkmäler gefährden können.

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Denkmalbereich

Der nachfolgend verlinkte Leitfaden soll einen ersten Überblick verschaffen, wie und unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen auf und an Denkmälern in
Nürnberg möglich sind.


Energieausweis bei Baudenkmälern

Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist im November 2020 in Kraft getreten.

Nach § 105 GEG kann bei Baudenkmälern von der Einhaltung dieses Gesetzes abgewichen werden!

Baudenkmäler in diesem Sinne sind Einzeldenkmäler sowie Ensemblegebäude. Gemäß § 80 GEG ist ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. Dieser dient allerdings nur als Information für mögliche denkmalgerechte Energieeinsparmaßnahmen bzw. definiert den derzeitigen Bedarf des Hauses.

Eine Ausnahmegenehmigung für den Entfall eines Energieausweises ist nicht mehr erforderlich!

Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen des GEG abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Energieeinsparmaßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob diese Eingriffe die Denkmalsubstanz sowie das äußere Erscheinungsbild oder auch die Umgebungsbebauung beeinträchtigen ist vom Eigentümer ggf. durch eine Beratung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu klären.

Vorrang der Belange des Denkmalschutzes vor Energiesparmaßnahmen

Durch § 105 GEG wird klargestellt, dass die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege dem Interesse an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen vorgehen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist daher gemäß Art. 6 Abs. 2 DSchG in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden.


Kontaktinformation

Bauordnungsbehörde Nürnberg
Denkmalschutz

Bauhof 5

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-30 12

Telefax 09 11 / 2 31-43 35


Öffnungszeiten:

Allgemeine telefonische Beratung:
Montag: 10:00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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