Genehmigungsverfahren

Gebaeude Bauhof 5


Baugenehmigungsverfahren

Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Dieser Grundsatz galt früher - abgesehen von unbedeutenden baulichen Anlagen - ausnahmslos. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein.

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht (s. a. Vorschriften zum Baurecht).


Baugenehmigungsverfahren Sonderbauten

Nur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (Art. 60 BayBO).

Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z. B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Krankenhäuser, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Kindergärten und -krippen aller Art, Schulen und Hochschulen (Art. 2 Abs. 4 BayBO).


Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (Art. 59 BayBO).

In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in Art. 59 BayBO festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm. Beispielsweise ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, ob die Abstandsflächen eingehalten werden und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (z. B. Brandschutz) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Art. 63 BayBO).

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.


Unterlagen und Informationen

Datenschutzhinweis

Bitte beachten Sie insbesondere bei den verbindlichen Formularen und Anträgen des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch die Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg.

Bauordnungsbehörde

Bauhof 5

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-30 00

Telefax 09 11 / 2 31-30 10

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