Das BürgerInformationsZentrum ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen.
Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen, z.B. Schul-, Hochschul- und Berufsabschlusszeugnisse. Ebenso werden amtliche Beglaubigung von Arbeitszeugnissen, Fortbildungsnachweisen, ausländischen Geburts- und Heiratsurkunden vorgenommen.
Voraussetzung ist jedoch, dass wir das Originaldokument vorgelegt bekommen. Wir fertigen davon selbst die Kopie und bestätigen mit Dienstsiegel und Unterschrift, dass uns das Original vorgelegen hatte.
Bei maschinell unterschriebenen Dokumenten kann die Echtheit des Originals nur erschwert geprüft werden, im Zweifelsfall wird die Ausführung der Beglaubigung abgelehnt.
Bescheide, wie z.B. BaföG oder ARGE-Bescheide, werden ausschließlich maschinell erstellt, ihnen fehlen die Echtheitsmerkmale eines Originaldokuments. Die Echtheit der vorgelegten Bescheide kann nur von den ausstellenden Behörden geprüft und bestätigt werden.
Private Verträge müssen von einem Notar beglaubigt werden, bei einigen Dokumenten ist die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, siehe nachfolgende Liste.
Bitte bringen Sie nur Ihre Originaldokumente mit. Die Kopie von Ihrem Original stellen wir selbst her, um den hohen Zeitaufwand für den Abgleich fremd erstellter Kopien zu vermeiden.
Wir sind dazu befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriften auf Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 Ausländergesetz, dürfen nur vom Einwohneramt, Abteilung Ausländerwesen, beglaubigt werden. Generalvollmachten und die Erteilung von Vollmachten für die Regelung von Vermögensangelegenheiten darf nur ein Notar beglaubigen.
Erforderliche Unterlagen für eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BürgerInformationsZentrum.
Folgende Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden und nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, muss ein Notar beglaubigen:
Die Echtheit von Unterschrift und Siegel eines amtlichen Dokuments (Apostille) beglaubigt für Nürnberger Behörden die Regierung von Mittelfranken in Ansbach.
Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften/Kopien und Unterschriften
pro Dokument: 5 Euro
pro Unterschrift: 10 Euro
Eine einmalige Gebührenbefreiung zum Zwecke der Zeugnis- oder Berufsanerkennung erhalten Spätaussiedler und auch Kontingentflüchtlinge, sofern diese vor dem 1.1.2005 nach Deutschland gekommen sind). Nachweise sind erforderlich (z.B. Statusfeststellung, Vertriebenenausweis).
Für Schüler und Studenten oder Menschen mit geringem Einkommen können laut Gebührenordnung der Stadt Nürnberg keine Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.
Beglaubigungen für Rentenzwecke, z.B. Beglaubigungen von Nachweisen für die Kontenklärung oder Lebensbestätigungen, sind gebührenfrei.
Das Schreiben der Rentenversicherung muss mitgebracht werden, damit ersichtlich ist, welche Dokumente benötigt werden.
Lebensbestätigungen sind nur auf Vordrucken der Rententräger möglich. Voraussetzung ist, dass der Formularvordruck in deutscher Sprache gehalten ist.
Zuständige Behörde für eine Apostille
Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 11, Beglaubigungsstelle
Promenade 27 (Hausanschrift)
Postfach 606 (Postanschrift)
91511 Ansbach
Anfragen zur Apostille per E-Mail können wegen der Komplexität des Beglaubigungswesens nicht bearbeitet werden. Die Behörde bitte darum, auf E-Mail-Anfragen zu verzichten.
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, bei persönlicher Vorsprache wird eine Terminvereinbarung empfohlen