Die zuletzt novellierte EnEV 2009 in der Fassung vom 29.04.2009 ist am 01.10.2009 in Kraft getreten.
Baudenkmäler in diesem Sinne sind Einzeldenkmäler sowie Ensembles. Daher besteht auch für Gebäude innerhalb eines Ensembles, die nicht Einzeldenkmal sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises.
Eine Ausnahmegenehmigung bei Abweichungen von den Anforderungen der EnEV ist nicht mehr erforderlich!
Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Energieeinsparmaßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob dies der Fall ist, ist vom Eigentümer in eigener Verantwortung ggf. nach Beratung durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu entscheiden.
Durch § 24 Abs. 1 EnEV wird klargestellt, dass die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege dem Interesse an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen vorgehen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist daher gem. Art. 6 Abs. 2 DSchG in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden.