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Einbürgerungen   

Für eine Einbürgerung gelten im wesentlichen drei Rechtsgrundlagen. Diese sind an Voraussetzungen gebunden, die nachfolgend dargestellt werden:

Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Es muss ein 8-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden. Für die Miteinbürgerung von Ehegatten ist eine Aufenthaltszeit von vier Jahren bei einer Bestandszeit der Ehe von zwei Jahren ausreichend. Ausnahmen gibt es für ehemalige deutsche Staatsangehörige und Asylberechtigte.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen
  • Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden. Die Termine für den Test Deutsch werden bei der Antragstellung vergeben.
  • Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge, die seit dem 31. März 2007 gestellt wurden.
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder automatisch verloren gehen.

Der Antrag wird bei der Stadt Nürnberg als zuständiger Kreisverwaltungsbehörde gestellt und bearbeitet. Die Entscheidung über die Einbürgerung und über die Gebühren trifft die Regierung von Mittelfranken in Ansbach.

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Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Es muss ein 3-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden.
  • Die Ehe muss seit mindestens zwei Jahren bestehen.
  • Der Ehegatte oder Lebenspartner muss deutscher Staatsangehöriger sein. Der Nachweis wird in der Regel über einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen.Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden, die den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entsprechen.Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge, die seit dem 31. März 2007 gestellt wurden.
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder verloren gehen. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Der Antrag wird bei der Stadt Nürnberg als zuständiger Kreisverwaltungsbehörde gestellt und bearbeitet. Die Entscheidung über die Einbürgerung und über die Gebühren trifft die Regierung von Mittelfranken in Ansbach.

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Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Es muss ein 8jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden. Eine Verkürzung des Aufenthalts auf 7 Jahre ist bei der Vorlage einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurses möglich. Eine Verkürzung auf 6 Jahre ist möglich beim Nachweis von besonderen Integrationsleistungen.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegen oder eine Aufenthaltserlaubnis die nicht nach §§ 16, 17, 20, 22,23 Abs. 1, 23 a, 24 und 25 Abs. 3 - 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Für Schweizer Staatsangehörige gibt es eine Ausnahme.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen. Ausnahmen sind möglich.
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder verloren gehen. Ausnahmen hiervon, zum Beispiel bei Staatsangehörigen eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, sind möglich.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden, die den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entsprechen. Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge, die seit dem 31. März 2007 gestellt wurden.
  • Es darf kein Ausschlussgrund für die Einbürgerung vorliegen. Dies ist der Fall wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen den Einbürgerungsbewerber Sicherheitsbedenken bestehen oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Der Antrag wird bei der Stadt Nürnberg als zuständiger Kreisverwaltungsbehörde gestellt, bearbeitet und entschieden.

Beachten Sie bitte, dass bei der Antragstellung nach
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (Anspruchseinbürgerung) die vollständige Gebühr bar oder mittels EC Karte als Kostenvorschuss einzuzahlen ist!

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Gebühren

Die Gebühr für eine Einbürgerung (Ermessen oder Anspruch) beträgt 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro pro Kind.

Beim Einwohneramt können nur die Gebühren für Anspruchseinbürgerungen einbezahlt werden. Die Gebühren für die Ermessenseinbürgerungen können nur mittels eines Überweisungsträgers bei einer Bank einbezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder mit EC-Karte möglich sind. Zahlungen mit Kreditkarte sind leider nicht möglich.

Einwohneramt

Hirschelgasse 32

90403 Nürnberg

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung

 

Buchstaben A - H

Zi. 2.11

Telefon: 0911 / 231 - 28 47 und - 21 53

Telefax: 0911 / 231 - 32 83

 

Buchstaben I - O

Zi. 2.23

Telefon: 0911 / 231 - 31 34 und 33 71

Telefax: 0911 / 231 - 32 83

 

Buchstaben P - Z

Zi. 2.12

Telefon: 0911 / 231 - 33 92 und 36 94

Telefax: 0911 / 231 - 32 83

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