Ehegatten und Kinder verstorbener Versicherter haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In Scheidungsfällen ab 1. Juli 1977 kann eine Erziehungsrente möglich sein.
Folgende Renten an Hinterbliebene können in Frage kommen:
Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von verstorbenen Versicherten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tode eines Elternteils oder beider Elternteile im Rahmen bestimmter Altersgrenzen. Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren, Enkel und Geschwister des Verstorbenen auch bei überwiegender Unterhaltsleistung durch diesen.
Diese Rente kommt in Betracht für Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, wenn der frühere Ehegatte verstorben ist.
Für Ehegatten, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden, kommt nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Rente aus eigener Versicherung in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere die Erziehung eines Kindes. Entsprechendes gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweils in Frage kommende Rentenart sind unterschiedlich. Sie können beim Versicherungsamt oder den Bürgerämtern erfragt werden. Sie erhalten von den Mitarbeitern des Versicherungsamts bzw. der Bürgerämter den erforderlichen Antrag auf Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente. Wir nehmen Ihren Rentenantrag auch gerne entgegen.
Für einen Rentenantrag müssen Sie sich ausweisen können. Bitte bringen Sie deshalb Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Zudem benötigen wir Ihre eigenen Versicherungsunterlagen, möglicherweise bereits vorhandene Rentenbescheide sowie die Versicherungsunterlagen und vorhandene Rentenbescheide des verstorbenen Versicherten. Ferner werden Ihre Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde, Sterbeurkunde und ggf. die Geburtsurkunden von waisenrentenberechtigten Kindern benötigt. Bei Beantragung einer Erziehungsrente sind die Versicherungsunterlagen Ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten nicht erforderlich. Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, können Sie diese nachreichen.
Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe des Rentenantrags ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem für den Beginn eines Krankenversicherungsschutzes maßgeblich sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden. Bitte nehmen Sie daher so bald als möglich nach dem Ableben des Familienangehörigen mit uns Kontakt auf, damit Sie Ihre Rentenbezüge schnellstmöglich erhalten können. Sie können Ihren Rentenantrag auch dann stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen.
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