Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 aufgehoben, mit dem der Verwaltungsgerichtshof auf Normenkontrollklage eines Steinmetzbetriebs hin eine Regelung in der städtischen Bestattungs- und Friedhofssatzung für unwirksam erklärt hatte. Diese Satzung sieht vor, dass auf städtischen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, „die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt wurden. Dies bedeutet eine Stärkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hatte, legte das Rechtsamt Verfassungsbeschwerde ein, die jetzt erfolgreich war.
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss gegen das in der Bayerischen Verfassung garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verstoßen hat. Dieser hatte unter anderem argumentiert, die Vorschrift in der städtischen Satzung diene nicht dem Zweck der Einrichtung „Friedhof“, sondern verfolge die Bekämpfung der Kinderarbeit weltweit. Deshalb beziehe sich die Vorschrift auch nicht auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, es fehle vielmehr der örtliche Bezug.
Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof nunmehr eine klare Absage erteilt. Die Stadt ist in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt, das den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sichert. „Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in diesem Bereich. Diese Eigenverantwortlichkeit äußert sichin von staatlicher Bevormundung freien Ermessens- und Gestaltungsspielräumen“, so der Verfassungsgerichtshof wörtlich.
Zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört die Totenbestattung. Nach der Bayerischen Verfassung haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs ist es „weder sachfremd noch willkürlich und bewegt sich innerhalb des gemeindlichen normativen Einschätzungsspielraums, wenn die Beschwerdeführerin (Anmerkung: die Stadt Nürnberg) davon ausgeht, dass es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen kann, dass dort keine Grabsteine aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess durch ,schlimmste Formen der Kinderarbeit‘ gewonnen werden. Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifische örtliche Bezug sind so in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt.“
Die Sache wurde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, der jetzt erneut über den Normenkontrollantrag gegen die städtische Satzungsregelung entscheiden muss. Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof die sehr kommunalfreundliche Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zu berücksichtigen haben.