Das Gesundheitsamt ist gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt, die in seinem Einzugsbereich niedergelassenen Ärzte auf deren Antrag mit der Durchführung von Aufklärungen nach § 43 IfSG zu beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Antragsteller eingehend über die Inhalte der § 42, 43 IfSG unterrichtet und mit den notwendigen Unterlagen (zum Beispiel Muster für die schriftliche Belehrung) versehen werden.
Zur Zeit werden vom Gesundheitsamt Nürnberg keine neuen Beauftragungen erteilt.