Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter/innen von Unternehmen des Lebensmittelgewerbes, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen.
Sie benötigen eine Bescheinigung darüber, dass Sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes belehrt wurden. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei Ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.