Gesundheitsamt Nürnberg

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Lebensmittel (Foto: DEHOGA-BW)

Lebensmittel (Foto: AOK Medienservice)

Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter/innen von Unternehmen des Lebensmittelgewerbes, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen.

Erstbelehrung und nachfolgende Aufklärung

Sie benötigen eine Bescheinigung darüber, dass Sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes belehrt wurden. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Erklärung über eigene Gesundheit

Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei Ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Download

Informationsblatt: "Tätigkeitsverbote nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"
PDF-Datei (21 KB)

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

Frau Filo, Frau Köstner, Frau Kleye

Burgstr. 4

I. Stock, Zimmer 102

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 31 42, -29 82, -21 60

 

Öffnungszeiten:

bitte nach telefonischer Terminvereinbarung
Mo, Di, Do 8.00 bis 12.00 Uhr
Mi, Fr 8.00 bis 11.00 Uhr

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