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Gewerbsmäßige Tätigkeit   

Als "gewerbsmäßig" wird eine Tätigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dann eingestuft, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die

  • außerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird
  • auf Erwerb gerichtet ist.

Private Veranstaltungen und Vereinsfeste fallen nicht darunter. Bei Vereinsfesten gilt jedoch die gewerbliche Regelung, wenn es sich um gaststättenrechtlich anzeige- oder erlaubnispflichtige Veranstaltungen handelt. Bei den Helfern von Vereinsfesten ist entscheidend, ob sie unmittelbaren Kontakt mit leicht verderblichen Lebensmitteln haben.

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  •  Titelbild: © DAK - Gesundheit