Als "gewerbsmäßig" wird eine Tätigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dann eingestuft, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die
Private Veranstaltungen und Vereinsfeste fallen nicht darunter. Bei Vereinsfesten gilt jedoch die gewerbliche Regelung, wenn es sich um gaststättenrechtlich anzeige- oder erlaubnispflichtige Veranstaltungen handelt. Bei den Helfern von Vereinsfesten ist entscheidend, ob sie unmittelbaren Kontakt mit leicht verderblichen Lebensmitteln haben.