Gesundheitsamt Nürnberg

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Sonderfälle   

Wer bereits ein "Gesundheitszeugnis" nach § 18 Bundes-Seuchengesetz besitzt, benötigt für seine Tätigkeit keine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dieser Personenkreis muss lediglich im jährlichen Turnus vom Arbeitgeber aufgeklärt werden. Bei Arbeitsplatzwechsel ist jedoch diese Belehrung bereits bei Arbeitsaufnahme notwendig und wird dann weiterhin jährlich wiederholt.



Jugendliche unter 16 Jahren erhalten die Aufklärung nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person. Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Erklärung zu unterschreiben.

Ausländische Arbeitnehmer/innen mit geringen Deutschkenntnissen sollten die mündliche Aufklärung in Anwesenheit einer Person, die übersetzen kann oder eines Dolmetschers, erhalten. Kosten für einen Dolmetscher können jedoch nicht vom Gesundheitsamt übernommen werden.

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  •  Titelbild: © DAK - Gesundheit