Zum 01.11.2011 wurde die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geändert. Nach wie vor ist es Ziel die Qualität unseres wichtigsten Lebensmittels nicht nur zu sichern, sondern zu steigern und so vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutz zu betreiben. Daher muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger ausgeschlossen werden kann. Es muss genusstauglich und rein sein. Dies gilt sowohl für Trinkwasser als auch für Wasser für Lebensmittelbetriebe.
Dieses Wasser muss eine bestimmte Güte erreichen. Daher legt die Trinkwasserverordnung neben Grenzwerten für bakteriologische und chemisch/physikalische Parameter auch fest, welche Stoffe dem Wasser ggf. zugesetzt werden dürfen und wie oft es mindestens zu untersuchen ist. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen. Deswegen enthält die Verordnung auch eine Reihe von Anzeigeverpflichtungen.
Das folgende Schema informiert Sie im Detail über diese Verpflichtungen.
Darüber hinaus erhalten private Betreiber von Wasserversorgungsanlagen vom Gesundheitsamt Beratung und Auskunft zum Betrieb ihrer Einrichtungen.