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Änderungen für Anlagevermittler und -berater ab 01.01.2013   

 

Paragrafen


Am 06.12.2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Damit ergeben sich für Anlagevermittler und -berater im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Für die Vermittlung von Kapitalanlagen (Anteile an Investmentgesellschaften, geschlossenen Fonds einer Kommanditgesellschaft etc.) und die Anlageberatung ist ab 01.01.2013 eine Erlaubnis gemäß § 34 f GewO (Gewerbeordnung) erforderlich.
  • Für die Erlaubnis sind neben den bisherigen Voraussetzungen des § 34 c GewO(Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse) dann zusätzlich eine Sachkundeprüfung (bei der IHK) und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
  • Es erfolgt eine Eintragung im Vermittlerregister bei der IHK gemäß § 11 a GewO.
  • Bei der Beratung bzw. Vermittlung mitwirkende angestellte Personen müssen ebenfalls die Sachkundeprüfung und ihre Zuverlässigkeit nachweisen.

 

  • Gewerbetreibende, die am 01.01.2013 die Erlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO (Vermittler oder Berater) besitzen und weiter tätig werden wollen, müssen bis 01.07.2013 die Erlaubnis gemäß § 34 f GewO beantragen.
    Die Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Eine neue Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse entfällt, die Sachkundeprüfung muss bis 01.01.2015 erbracht werden.
  • Gewerbetreibende, die die Erlaubnis gemäß § 34 c GewO besitzen und von 01.01.2006 bis 31.12.2012 als Anlagevermittler bzw. -berater ununterbrochen tätig waren, müssen die Erlaubnis bis 01.07.2013 beantragen.
    Die Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Eine neue Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse entfällt, eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.

 

Eine Gebührenregelung für die Erlaubnis gemäß § 34 f GewO besteht noch nicht.

 

 

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