Die von der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei erteilten Dienstfahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen. Dies wurde im Fahrerlaubnisrechts vom 1. Januar 1999 festgelegt.
Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen.
Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, kann ihm die allgemeine Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. Dasselbe gilt bei der Vorlage der bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgestellten Bescheinigung über die während der Dienstzeit erteilten Fahrerlaubnisse.