Gefährliche Tiere, Hunde
Erlaubnispflicht für Kampfhunde und andere gefährliche Tiere
Wer ein gefährliches Tier wildlebender Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf einer Erlaubnis nach Art. 37 Landes-Straf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Tiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden (z.B. Schlangen, Großkatzen, Reptilien, Spinnen o.a.) fallen ggf. wegen einer artenspezifischen Gefährlichkeit unter den Begriff der gefährlichen Tiere wildlebender Art. Ihre Haltung ist dann erlaubnispflichtig.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind
- die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers; zum Nachweis ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses notwendig;
- ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung,
- die Unterbringung des Tieres in geeigneten Räumlichkeiten, so dass keine Gefahr für Gesundheit, Leben, Eigentum oder Besitz insbesondere für Nachbarn von der Tierhaltung ausgehen kann.
Kampfhunde
Welche Hunderassen in Bayern als Kampfhunde einzustufen sind, ergibt sich aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung). Die in § 1 Abs. 1 KampfhundeVO genannten Kategorie 1-Hunde sind ausnahmslos erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO genannten Kategorie 2-Hunde können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Vom Ordnungsamt kann dann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, das mit Auflagen (z.B. kein Überlassen an andere Personen, Maulkorb) verbunden werden kann. Sie gelten dann nicht als Kampfhund. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Bitte erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt daher unbedingt vor dem Kauf eines solchen Tieres, ob dieses unter den Erlaubnisvorbehalt fällt und welche Voraussetzungen Sie für eine ordnungsgemäße Haltung schaffen müssen.
Weitere Informationen zu Kampfhunden und dem dazugehörigen Erlaubnisverfahren können Sie dem bereitgestellten Merkblatt, der Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO) und den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entnehmen.
Leinenpflicht für Hunde in Nürnberg
In Nürnberg besteht einen Leinenpflicht (reißfeste Leine mit höchstens 120 cm Länge)
- für alle Hunde in Grünanlagen außerhalb der ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, auf Wochen- und Jahrmärkten sowie in Naturschutzgebieten
- für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm in allen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf dem Tiergärtnertorplatz und in der Königstorpassage,
- für Kampfhunde im gesamten Stadtgebiet (auch in Hundefreilaufzonen)
Außerdem können für Hunde, die andere Personen oder Tiere schädigen, erheblich gefährden oder belästigen, eine Leinenpflicht oder andere Maßnahmen (z.B. Maulkorb, Schulung) angeordnet werden.
Hundeverbotszonen
In Nürnberg dürfen keine Hunde (auch nicht angeleint) mitgeführt werden
- in städtischen Grünanlagen auf Kinderspielplätzen, in abgegrenzten Bolzplätzen, an und in Wasser- und Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten sowie wenn das Mitführen von Hunden durch Beschilderung untersagt ist,
- im Tiergarten,
- auf dem Frühlings- und Herbstvolksfest,
- im Stadion,
- in städtischen Bädern,
- auf städtischen Friedhöfen,
- Kampfhunde und Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm auf und um Kinderspielplätze.
Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hundekot
Hundehalter müssen den Kot ihrer Hunde beseitigen und hierzu immer geeignete Behältnisse bei sich haben. Wenn Sie Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hundekot melden wollen, wenden Sie sich bitte an den Servicebetrieb Öffentlicher Raum.
Nähere Informationen hierzu und weitere Hinweise rund um das Thema „Hund“ können Sie dem Flyer „Hunde in der Stadt“ des Servicebetriebs Öffentlicher Raum entnehmen.
Hundesteuer
Alle Hunde im Stadtgebiet, die über 4 Monate alt sind, müssen angemeldet, bei Entlaufen oder Tod abgemeldet werden. Zuständig ist das Kassen- und Steueramt.
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