Besondere Kennzeichenschilder


Ausfuhrkennzeichen für eine internationale Zulassung

Ausfuhrkennzeichen

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zollkennzeichen genannt).

Erforderliche Unterlagen

- Personalausweis oder Pass mit Unterschrift im Original
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO
- die amtlichen Kennzeichen (bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)

Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Die Gebühr für Ausfuhrkennzeichen beträgt mindestens 32 Euro.

Muss das Fahrzeug zur Identifizierung mitgebracht werden?

Sie müssen das Fahrzeug vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorfahren, wenn:
- das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war (die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen)
- dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Der Grund dafür ist, dass die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 6 Absatz 8 FZV und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.

Wie lange gilt ein Ausfuhrkennzeichen?

Zweck eines Ausfuhrkennzeichens ist die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland. Die Zulassungsbehörde hat nach § 19 FZV sicherzustellen, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist geschieht. Ausfuhrkennzeichen sind deshalb in der Regel auf maximal 30 Tage befristet, können bei nachgewiesenem Bedarf jedoch verlängert werden.

Muss ich das Fahrzeug abmelden, bevor ich Ausfuhrkennzeichen beantrage?

Nein, eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeugs ist nicht mehr notwendig. Bei zugelassenen Fahrzeugen müssen Sie jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorlegen. Je nach Fahrzeughistorie kann eine Vorführung des Fahrzeuges angeordnet werden.

Ich habe keinen Wohnsitz in Deutschland, kann ich Ausfuhrkennzeichen für mein Fahrzeug in Nürnberg beantragen?

Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie Ihren Aufenthaltsort in Nürnberg nachweisen, um hier die Kennzeichen beantragen.


E-Kennzeichen

Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) zulässt, kann ein E-Kennzeichen erhalten.

Erforderliche Unterlagen

- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- Fahrzeugbrief und Zulassungsbescheinigung Teil II oder EG-Übereinstimmungserklärung (CoC-Papier)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)

Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Sie bezahlen nur die üblichen Zulassungsgebühren, es entstehen keine zusätzlichen Kosten für das E-Kennzeichen.

Welche Fahrzeuge können E-Kennzeichen erhalten?

Sie erhalten ein E-Kennzeichen, wenn Ihr Fahrzeug über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügt:
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
- ein reines Batterieelektrofahrzeug
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Gibt es in Nürnberg Vorrechte für Elektrofahrzeuge?

In Nürnberg existieren derzeit keine Umweltzonen und keine Bevorrechtigungen im Straßenverkehr. Für das Befahren von Umweltzonen in anderen Städten ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine (grüne) Feinstaub-Plakette (meist Schadstoffgruppe 4) notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L.

Für welche Nutzung bekomme ich kein E-Kennzeichen?

E-Kennzeichen sind nicht erhältlich für Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie für rote Händlerkennzeichen und Elektrokleinstfahrzeuge.

Kann ich nachträglich ein E-Kennzeichen bekommen?

Ja, wenn es die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie das E-Kennzeichen nachträglich unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder beantragen.

Mein Elektrofahrzeug ist älter, bekomme ich trotzdem ein E-Kennzeichen?

Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)-Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen müssen Sie die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers durch eine Herstellerbescheinigung oder ein Gutachten nach §21 StVZO nachweisen.


Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Ein Fahrzeug soll für eine begrenzte Zeit z. B. für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen werden. Hierfür gibt es Kurzzeitkennzeichen.

Erforderliche Unterlagen

- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt)
- Vollgutachten gemäß § 21 STVZO (nur bei ausländischen Fahrzeugen aus Drittstaaten erforderlich, vorher ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen)

Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Die Kurzzeitzulassung kostet 13,10 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder und die Versicherung an.

Welche Voraussetzungen muss das Fahrzeug erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen?

Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben. Das Fahrzeug muss abgemeldet sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Sollte das Fahrzeug aus dem Ausland kommen, ist eine Identifikation durch Vorfahrt bei der Zulassungsbehörde erforderlich.

Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?

Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal fünf Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

Welche Zulassungsbehörde ist für das Fahrzeug zuständig?

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs (Nachweis erforderlich) beantragt werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland der Aufenthaltsort in Nürnberg nachzuweisen ist.

Was mache ich, wenn das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung hat?

Dann wird ein Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, das nur die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk erlaubt.

Kann ich die Kurzzeitkennzeichen an jedem beliebigen Fahrzeug verwenden?

Nein, die Kurzzeitkennzeichen gelten ausschließlich für das im Fahrzeugschein (ZB I) eingetragene Fahrzeug.


Oldtimerkennzeichen

H-Kennzeichen

Fahrzeuge, die 30 Jahre und älter sind, können als Oldtimer zugelassen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (sogenanntes H-Kennzeichen).

Erforderliche Unterlagen

- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gutachten gemäß § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Die Gebühren für ein H-Kennzeichen betragen mindestens 27,80 Euro.

Welche Fahrzeuge können ein H-Kennzeichen erhalten?

Das H-Kennzeichen für Oldtimer bekommen Sie ab einem Fahrzeugalter von 30 Jahren, sofern das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt ist und der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind allerdings Veränderungen zulässig, so sind z.B. Gurt und Kat erlaubt. Voraussetzung ist daher ein Gutachten einer technischen Prüfstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Welche Vorteile kann ein H-Kennzeichen haben?

Die Kfz-Steuer beträgt pauschal 191,73 EUR (Auto) bzw. 46,02 EUR (Motorrad). Ein Vergleich zur regulären Zulassung lohnt sich, da H-Kennzeichen meist steuerlich günstiger sind. Mit einem H-Kennzeichen darf zudem man in der Regel Umweltzonen befahren.


Rotes Dauerkennzeichen für Händler, Werkstätten und Hersteller

rotes Händlerkennzeichen

Rote Dauerkennzeichen können Händler, Werkstätten und Hersteller für einen befristeten Zeitraum zur wiederkehrenden Verwendung beantragen.

Mit einem Roten Dauerkennzeichen sind Probefahrten, Fahrten zur technischen Prüfung und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands erlaubt.


Rotes Oldtimerkennzeichen

rotes Oldtimerkennzeichen

Rote Oldtimerkennzeichen sind für Probe-, Überführungs- und Reparaturfahrten sowie Fahrten zu Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen dienen.

Sie sind jedoch nicht für den täglichen Gebrauch gedacht.


Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen

Mit dem Saisonkennzeichen kann ein Fahrzeug für einen jährlich wiederkehrenden Zeitraum verwendet werden.

Erforderliche Unterlagen

- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- formlose Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Sie bezahlen nur die üblichen Zulassungsgebühren, es entstehen keine zusätzlichen Kosten für das E-Kennzeichen.

Wie lange gilt ein Saisonkennzeichen?

Das Saisonkennzeichen kann für mindestens zwei und höchstens elf volle Monate verwendet werden. Es gilt vom ersten Tag des Monats am Beginn des Saisonzeitraums bis zum letzten Tag des Monats am Ende.

Welche Regeln gelten für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen?

Für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Fahrzeuge mit "normalen" Kennzeichen. Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.

Welche Vorteile hat ein Saisonkennzeichen?

Mit einem Saisonkennzeichen können die sonst nötigen An- und Abmeldungen vermieden werden.

Was ist, wenn die Hauptuntersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes fällig wird?

Wird eine Hauptuntersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, muss die Untersuchung im ersten Monat des folgenden Betriebszeitraumes nachgeholt werden. Außerhalb des Saisonzeitraums darf das Fahrzeug nicht gefahren werden.

Kann ich ein Saisonkennzeichen auch mit einem Oldtimer- oder einem E-Kennzeichen kombinieren?

Ja, Sie können auch einen Oldtimer oder ein Elektrofahrzeug mit Saisonkennzeichen ausstatten.

Kann ich ein Saisonkennzeichen auch mit einem Wechselkennzeichen nutzen?

Nein, Saisonkennzeichen sind nicht als Wechselkennzeichen möglich.


Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen

Mit einem Wechselkennzeichen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zuzulassen.

Erforderliche Unterlagen

- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II aller Fahrzeuge
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I aller Fahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO


Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- formlose Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Gebühren

Die Zulassung mit Wechselkennzeichen kostet 6 Euro zusätzlich je Fahrzeug zur normalen Zulassungsgebühr (ab 27,50 Euro).

Unter welchen Bedingungen sind Wechselkennzeichen möglich?

Wechselkennzeichen dürfen zugeteilt werden:
- auf den gleichen Halter und
- für Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (M1, L, O1) und
- mit gleicher Anzahl und Abmessungen der Kennzeichenschilder

Gibt es Kennzeichen, die nicht als Wechselkennzeichen zugeteilt werden dürfen?

Wechselkennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden für:
- Saisonkennzeichen
- Rote Händlerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Behördenkennzeichen

Müssen beide Fahrzeuge versteuert und versichert werden?

Ja, beide Fahrzeuge müssen voll versteuert und versichert werden, es darf zur gleichen Zeit aber nur ein Fahrzeug gefahren werden. Das nicht im Betrieb befindliche Fahrzeug darf nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt werden.

Welche Vorteile hat ein Wechselkennzeichen?

Letztendlich sparen Sie sich nur die Gebühren für zusätzliche Kennzeichenschilder.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Kraftfahrzeugzulassung

Rathenauplatz 18

90489 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-0

Telefax 09 11 / 2 31-40 69

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