Entspricht einem Teil der alten Klasse 2.
Zugmaschinen, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Falls die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde: Auf gesondertem Antrag, der nachweist, dass der Antragsteller in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, kann beim Tausch in den Kartenführerschein die Klasse T prüfungsfrei zugeteilt werden. Ein Tätigkeitsnachweis ist vorzulegen. Diesen erteilt in der Regel der Bauernverband oder die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung.