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Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer gemäß § 34 c Gewerbeordnung   

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Makler sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

 

Änderungen für Anlagevermittler und -berater ab 01.01.2013

Paragrafen

Am 06.12.2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Damit ist für Anlagevermittler und -berater ab dem Jahr 2013 eine Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

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Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
  • bei GmbH oder AG: notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag

Hinweis:

Bitte beantragen Sie die Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts persönlich oder schriftlich bei dem für Ihren Wohnort (der letzten 5 Jahre) zuständigen Amtsgericht. Bei bereits handelsgerichtlich eingetragenen juristischen Personen (GmbH und AG) sind die Bescheinigungen für die Betriebsadresse auszustellen.

Für Nürnberg ist dies beim Amtsgericht/Konkurs- bzw. Vollstreckungsgericht und Vergleichsgericht, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg.

 

Gebühren:

Grundgebühr:

natürliche Person

500,00 €

juristische Person

750,00 €

Zusatzgebühr:

für Anlageberater

100,00 €

Kapitalanlagenvermittler

150,00 €

für Makler- incl. Darlehensvermittler

250,00 €

für Bauträger und Baubetreuer

500,00 €

Führungszeugnis

13,00 €

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

13,00 €

Gewerbeanmeldung

juristische Person

50,00 €

Gewerbeanmeldung

natürliche Person

45,00 €

 

Prüfungsbericht gem. § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gewerbetreibende im Sinne von § 34 c Abs. 1 Nr. 2 (Kapitalanlagenvermittlung) und Nr. 4 (Bauherr/Baubetreuer) der Gewerbeordnung (GewO) haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und dem Ordnungsamt den Prüfungsbericht bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Geeignete Prüfer sind gem. § 16 Abs. 3 MaBV u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften etc.

Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Nrn. 2 und 4 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, ist bis spätestens zu dem in Satz 1 genannten Termin eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) dem Ordnungsamt zu übermitteln.

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Gebundener Agent gem. § 34 c Abs. 5 Nr. 3a Gewerbeordnung (GewO)

Die Erlaubnispflicht des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 gilt nicht in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).

Als Vermittlungstätigkeiten nach dem KWG gelten Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind i.d.R. die Vermittlung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 1a KWG). Finanzinstrumente sind unter anderem Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile und andere Wertpapiere, die damit vergleichbar sind und an einem Markt gehandelt werden können (§ 1 Abs. 11 KWG).


Bei diesen Vermittlern (sog. gebundene Agenten) wird aufgrund der in § 2 Abs. 10 KWG festgelegten engen Anbindung an ein nach dem KWG überwachtes Unternehmen eine Beaufsichtigung für nicht erforderlich gehalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass der gebundene Agent ausschließlich für Rechnung und Haftung eines Unternehmens tätig ist. Dementsprechend muss er durch eine Bestätigung seines Unternehmens belegen, dass für ihn als Anlagevermittler die gesamtschuldnerische Haftung übernommen wird.

Ferner ist eine Bestätigung seines Unternehmens vorzulegen, dass

  • das Unternehmen über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt und
  • die Tätigkeit des gebundenen Agenten gem. § 2 Abs. 10 KWG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt wurde.
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