Messen und Märkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die im allgemeinen regelmäßig stattfinden und auf denen eine Vielzahl von gewerblichen Ausstellern und Anbietern Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu befinden sich unter Titel IV der Gewerbeordnung (GewO).
Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung festzusetzen (§ 69 GewO). Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die Marktprivilegien (z.B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Dauer und Umfang der Veranstaltung. Sie beträgt mindestens 110,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro.
Märkte im Freien werden grundsätzlich nicht am Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Allerheiligen, dem Totensonntag und dem Volkstrauertag zugelassen. Weitere Einschränkungen ergeben sich ggf. aus dem Bayerischen Sonn- und Feiertagsgesetz. So sind beispielsweise private Automärkte (Verkauf von Privat an Privat) an Sonn- und Feiertagen nicht genehmigungsfähig.
"Hausmessen" von Gewerbebetrieben (Zutritt nur für Wiederverkäufer) unterliegen nicht dem Titel IV der Gewerbeordnung und können daher auch nicht die Marktprivilegien in Anspruch nehmen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist daher eine Genehmigung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Nürnberg erforderlich.
Für die Nutzung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die eigentlich für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen nicht vorgesehen sind (Lagerhallen, Werkstatthallen, Trainingshallen, etc.), ist gegebenenfalls eine Genehmigung der Bauordnungsbehörde erforderlich.
Im Stadtgebiet Nürnberg werden Floh- bzw. Trödelmärkte nur zugelassen, wenn seit der letzten Veranstaltung am beabsichtigten Standort mindestens drei Monate vergangen sind. Außerdem ist die Neuware auf maximal 10 Prozent des Angebots zu beschränken. Lebensmittel werden auf diesen Märkten, mit Ausnahme von zwei Trink- und Imbissständen, nicht zugelassen.