Spielhallen und Geldspielgeräte


Spielhallen

Das Betreiben einer Spielhalle stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis müssen Spielhallen auch baurechtlich als solche genehmigt sein.

Voraussetzung:

Zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Baugenehmigung
  • genehmigter Bau- / Grundrissplan
  • Betriebsflächenberechnung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Gebühren:

Erlaubnis (abhängig von der Größe der Spielhalle)

Führungszeugnis

Auszug aus dem Gewerbezentralregister



Geldspielgeräte

Auch das Aufstellen von Geldspielgeräten stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, Beherberungsbetrieben, Betrieben konzessionierter Buchmacher und natürlich Spielhallen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Vereinsheimen, Internetcafes usw. ist in der Regel nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen erfüllt sich, wird durch das Ordnungsamt geprüft. Hierzu ist vor der Aufstellung ein Antrag auf sogenannte Geeignetheitsbestätigung (§ 33 c Abs. 2 Gewerbeordnung) zu stellen.

Voraussetzung:

Zur Erteilung einer Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Gebühren:

Erlaubnis

Führungszeugnis

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Geeignetheitsbestätigung


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Abteilung Sicherheits- und
Ordnungsangelegenheiten

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 53 27

Telefax 0911 / 231 - 40 06

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