Das Ordnungsamt ist zuständig für die Erlaubniserteilung beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich (Wiederlader, Vorderladerschützen und Böller) - nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) - und für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Die Regierung von Mittelfranken vollzieht dagegen als Gewerbeaufsichtsamt das Sprengstoffrecht im Hinblick auf den gewerblichen Bereich.
Informationen über den Abbrand von Feuerwerken erteilt ebenfalls das Ordnungsamt.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG wird eine Bescheinigung über einen Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde benötigt. Dieser Lehrgang darf erst besucht werden, wenn beim Ordnungsamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt wurde. Diese muss anschließend dem Lehrgangsträger vorlegt werden.
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
Die Gemeinde kann zu anderen Zeitpunkten Feuerwerke aus privaten Anlässen im engen Rahmen genehmigen. Doch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vor allem aus Anwohnerschutzgründen) wird sehr restriktiv entschieden. Daher werden private Feuerwerke generell nicht erlaubt.
Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ganztägig am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Außerhalb dieser beiden Tage ist für das Abbrennen eine Erlaubnis erforderlich. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (sogenanntes Jugend- oder Tischfeuerwerk) dürfen ganzjährig verwendet werden.
Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbare Nähe von Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden.
Auf der Nürnberger Burg dürfen in der Silvesternacht zwischen 21 und 2 Uhr im gesamten Bereich zwischen Stadtfreiung (zur Innenstadt), Landfreiung (nach Norden), Kaiser-Stallung, Luginsland-Turm, Ölberg und Burgstraße ab Schildgasse keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden. Der Verbotsbereich ist mit Schildern gekennzeichnet und wird von der Polizei kontrolliert. Auf der Stadtfreiung dürfen keine Feuerwerkskörper, Glasflaschen, Gläser und ähnliche zerbrechliche Gegenstände mitgeführt werden. Am Eingang zur Stadtfreiung kontrolliert ein privater Sicherheitsdienst Taschen. Mitgebrachte Feuerwerkskörper, Glasflaschen und Gläser müssen dort abgegeben werden.
Verkauft und abgebrannt werden dürfen nur Feuerwerkskörper, die eine Registriernummer oder ein Zulassungszeichen mit dem Kürzel BAM der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie das CE-Zeichen haben. Die BAM-Nummer oder das BAM-Zeichen dokumentieren, dass diese Feuerwerkskörper geprüft und zugelassen worden sind. Das Verwenden von Feuerwerkskörpern ohne das BAM-Zeichen stellt eine erhebliche Gefahr für die Benutzer und Personen im Umfeld dar und wird deshalb mit erheblichen Bußgeldern geahndet.
Mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (sogenannte PTB-Waffen) dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgeschossen werden, auch nicht mit dem „kleinen Waffenschein“. Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur am 29., 30. und 31. Dezember in Ladenräumen verkauft werden. Ist einer der drei Tage ein Sonntag, darf der Verkauf am 28. Dezember beginnen. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden, Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kinder ab 12 Jahren abgegeben werden.
Beachten Sie beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu Ihrer eigenen Sicherheit und der der umstehenden Personen unbedingt die Gebrauchsanleitungen und allgemeinen Sicherheitshinweise.