Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss dies mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen.
Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie der Wirtschaftswerbung dienen, müssen nicht angezeigt werden, wenn diese in Räumen stattfinden, die für die Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Bei Großveranstaltungen soll ein detailliertes Veranstaltungskonzept mit Angaben über Rettungsdienst, Abfallentsorgung, Ordnungsdienst und einer maßstabsgetreuen Aufplanung der Veranstaltungsfläche vorgelegt werden.
Für Veranstaltungen gelten die festgesetzten Sperrzeiten.
An Sonn- und Feiertagen sind besondere Regelungen zu beachten.