Probleme bei Versicherung, Fahrzeugmängeln, Mitteilungspflichten und Gebührenschulden
Versicherung erloschen – Stilllegung droht
Bei einem Wechsel der Kfz- Versicherung muss die neue Versicherungsgesellschaft eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) der Zulassungsbehörde übermitteln, da andernfalls das Fahrzeug kostenpflichtig abgemeldet (stillgelegt) werden muss.
Sollten Sie von uns eine entsprechende Anhörung bzw. Bescheid erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer oder durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges können Sie die zwangsweise Außerbetriebsetzung verhindern. Gesetzliche Grundlage ist hier §25 Abs.4 FZV.
Bei Verkauf des Fahrzeuges übersenden Sie uns bitte sofort die Kopie des Kaufvertrages.
Fahrzeugmängel – Stilllegung angedroht
Ihr Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf? Sofern Sie diese nicht beheben lassen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
Änderung von Adress-oder Halterdatenänderung nicht mitgeteilt
Nach § 13 FZV ist eine Halter- bzw. Adressdatenänderung unverzüglich unter Vorlage der ZBI bei der Zulassungsbehörde vornehmen zu lassen.
Sollten wir durch Übermittlungen anderer Behörden von einer nicht durchgeführten Änderung erfahren, leiten wir ein Verfahren ein, welches bis zur vorübergehenden Betriebsuntersagung des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße gehen kann.
Rückrufaktion eines Fahrzeugherstellers nicht erledigt
Hersteller melden sogenannte Fahrzeugrückrufaktionen über das Kraftfahrt-Bundesamt den Zulassungsbehörden. Vor dieser Meldung wird der Fahrzeughalter bereits durch den Hersteller über die Rückrufaktion und Pflicht zur Behebung dieser informiert.
Führt der Halter die Rückrufaktion nicht durch, dann wird von der Zulassungsbehörde ein kostenpflichtiges Betriebsuntersagungsverfahren eingeleitet.
Steuer– und Gebührenschulden
Sollten für Sie Steuerschulden beim Hauptzollamt (Kfz-Steuer) oder Gebührenschulden bei der Stadt Nürnberg bestehen, können Sie bis zur Zahlung dieser Schulden kein Fahrzeug zulassen.
Kontakt
Sie haben ein Schreiben oder einen Bescheid wegen
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fehlendem Versicherungsschutz
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einer Mängelbeseitigung (z.B. fehlende Hauptuntersuchung, Rückrufaktionen)
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einer nicht durchgeführten Adressänderung
bekommen und wollen mit uns in Kontakt treten oder Unterlagen zukommen lassen?
Dann nutzen Sie dieses Kontaktformular:
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Anfragen ohne Angabe einer Telefonnummer dürfen wir aus Datenschutzgründen nur per Brief beantworten. Unvollständige Anfragen können nicht abschließend bearbeitet werden.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Kraftfahrzeugzulassung
Rathenauplatz 18
90489 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-0
Telefax 09 11 / 2 31-40 69
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