Schulen in Nürnberg

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Kostenfreiheit des Schulwegs   

Im folgenden möchten wir Ihnen die Grundlagen des Gesetzes zur Kostenfreiheit des Schulwegs aufzeigen. Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Anspruch auf Kostenfreiheit

Ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs gegenüber der Stadt Nürnberg als Aufgabenträger ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Schüler/innen bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe an:

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien
  • öffentlichen und staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen, Berufsschulen mit Vollzeitunterricht und Berufsfachschulen mit Vollzeitunterricht.

Wann ist eine Beförderung auf dem Schulweg notwendig?

Die Beförderungspflicht besteht außerdem nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Schulweg, d.h. der Fußweg von der Wohnung zur nächtgelegenen Schule, muss bei Schülern der 1. - 4. Jahrgangstufe in eine Richtung länger als 2 km und bei Schülern der 5. - 10. Jahrgangsstufe in eine Richtung länger als 3 km sein.
  • Der Schüler hat, unabhängig von der Entfernung zur nächstgelegenen Schule, eine dauernde Behinderung. Diese ist nachzuweisen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ersatzweise durch ein ausführliches fachärztliches Attest, das folgenden Angaben enthalten muss: Art der Behinderung, Zeitpunkt seit dem die Behinderung besteht, Zeitpunkt bis zu dem der Schüler noch behindert sein wird, umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
  • Der Schulweg ist unabhängig von der Länge besonders gefährlich oder beschwerlich.

Welche ist die nächstgelegene Schule?

Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahl-Pflichtunterricht der vom Wohnort des Schülers aus nächstgelegenen Schule, also

  • zur Sprengelschule (bei Volks-, Förder- und Berufsschulen)
  • zu der Schule, an die der Schüler/die Schülerin zugewiesen wurde
  • zur Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (bei Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen).
  • zur Schule im Mittelschulverbund, an der das vom Schüler gewählte Bildungsangebot (Wahlpflichtfach der Berufsorientierung, Ganztagsangebot oder Mittlere-Reife-Klasse) eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Bei den nachfolgend aufgeführten Schultypen finden Sie zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule Standortkarten mit Darstellung der schülerbeförderungsrelevanten 3-Kilometer-Grenze.

Besuchen Schüler Volks- oder Förderschulen auf Grund eines Gastschulverhältnisses (persönliche Gründe), besteht grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Anderes gilt, wenn der Besuch der nicht nächstgelegenen Schule auf eine Zuweisung zurückzuführen ist.

Bei Umzug oder Schulwechsel ist erneut zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht.

Erfassungsbogen - nur für Gymnasien und Realschulen! - bequem online ausfüllen!

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Erstattung von Fahrtkosten

Wer ist anspruchsberechtigt?

Schüler/innen der 10. Jahrgangsstufe an einer Berufsschule in Teilzeit und Schüler/innen ab der 11. Jahrgangsstufe, die

  • ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium,
  • eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
  • eine Fachoberschule,
  • eine Berufsoberschule,
  • eine Berufsschule in Teilzeitunterricht besuchen,

haben bis auf unten genannte Tatbestände keinen Anspruch mehr auf volle Übernahme der Fahrtkosten.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die o.g. Schüler können lediglich einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen, wenn

  • die nächstgelegene oder die Pflichtschule für Pflicht- und Wahlpflichtunterricht besucht wird und
  • der Schulweg in eine Richtung länger als 3 km ist und
  • die Fahrtkosten 395 € (Familienbelastungsgrenze) pro Familie und Jahr übersteigen.

Bei den nachfolgend aufgeführten Schultypen finden Sie zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule Standortkarten mit Darstellung der schülerbeförderungsrelevanten 3-Kilometer-Grenze.

Wie hoch ist die Erstattung?

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, werden nur die Kosten, die die Eigenbeteiligung von 395 € (sog. Familienbelastungsgrenze) übersteigen, erstattet.

Bei folgenden Tatbeständen werden die Fahrkosten in voller Höhe erstattet:

  • Wenn der Unterhaltsleistende des Schülers/der Schülerin für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
  • Wenn der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII sind denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gleichgesetzt.

In den oben genannten Fällen ist als Nachweis eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheids bzw. ein aktueller Kontoauszug vorzulegen. Alle Daten, die für den Nachweis nicht erforderlich sind, sind unkenntlich zu machen.

  • Wenn der Schüler, unabhängig von der Entfernung zur Schule, eine dauernde Behinderung hat. Diese ist nachzuweisen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ersatzweise durch ein ausführliches fachärztliches Attest, das folgenden Angaben enthalten muss: Art der Behinderung, Zeitpunkt seit dem die Behinderung besteht, Zeitpunkt bis zu dem der Schüler noch behindert sein wird, umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
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Wann ist der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zu stellen?

Antragstellung bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr

Welche Fahrtkosten können erstattet werden?

Es wird nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid zu Schuljahresbeginn anerkannt wurde. Die Notwendigkeit besteht dann, wenn die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder eine Schulbuslinie nicht möglich oder insgesamt unwirtschaftlicher ist bzw. Schüler/innen bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung ist bis spätestens 31.10. für das vorangegangene Schuljahr mit allen Originalfahrscheinen und den o.g. erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Antrag auf Fahrtkostenerstattung - bequem online ausfüllen!

Bei weiteren Fragen:

Bürgermeister Geschäftsbereich Schule

Planung, Controlling und Service

Theresienstr. 9

90403 Nürnberg

Telefax: 0911 / 231 - 7959

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

 

Volks- und Förderschulen

Telefon: 0911 / 231 - 7963

 

Gymnasien und Realschulen

Telefon: 0911 / 231 - 6983

 

Berufliche Schulen

Telefon: 0911 / 231 - 3186

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  •  Titelbild: © Stadt Nürnberg Schulreferat