Zuständig für die Genehmigung der Überlassung, für den Abschluss des Überlassungsvertrages sowie für eine evtl. Ermäßigung oder Befreiung vom Benutzungsentgelt ist der Geschäftsbereich Schule in Abstimmung mit der jeweils betroffenen Schule.
Die Benutzungsentgeltsätze sind in der Anlage zu den Schulraumüberlassungsbedingungen festgelegt.
Bei gemeinnützigen oder im schulischen Interesse liegenden Veranstaltungen kann das Benutzungsentgelt ermäßigt oder die unentgeltliche Benutzung gestattet werden.
Für die Überlassung von Schulräumen und Schulflächen gelten folgende Benutzungsentgeltsätze:
Zur Nutzergruppe 1 gehören alle nach den städtischen Sportförderrichtlinien förderungsfähigen Sportvereine und -verbände, sowie Betriebssport einschließlich Lehrersport und Nutzer, die von der Sportkommission der Gruppe der förderungsfähigen Sportvereine und -verbände zugeordnet wurden.
Zur Nutzergruppe 2 gehören alle gemeinnützigen Einrichtungen, soweit sie nicht unter die Nutzergruppe 1 fallen (z.B. soziale Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Selbsthilfegruppen, gemeinnützige, aber nicht förderungsfähige Sportvereine), und Nutzer, die förderungswürdige Veranstaltungen durchführen oder von der Sportkommission der Gruppe der sonstigen begünstigten Nutzer zugeordnet wurden.
Zur Nutzergruppe 3 gehören alle Nutzer, die nicht in die Nutzergruppen 1 und 2 fallen.
Für unter 1. mit 4. genannten Schulräume / Schulflächen erhöht sich an unterrichtsfreien Tagen (Wochenende, Feiertage, Ferien) das Benutzungsentgelt um 30 Prozent.