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Ausnahmegenehmigungen für das gewerbliche Abschleppen von Fahrzeugen auf Autobahnen (§ 15 a Abs. 1 und 2 StVO)   

Grundsätzlich ist das Abschleppen von Fahrzeugen auf Autobahnen nur bis zum Erreichen der nächsten Autobahnausfahrt zulässig. Einzelausnahmen hiervon können für gewerbsmäßige Abschleppunternehmen unter besonderen Umständen zugelassen werden.

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Straßen- und Verkehrsrecht - Straßenaufsicht

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Montag, Dienstag, Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15.30 Uhr
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