Ausnahmegenehmigungen für das gewerbliche Abschleppen von Fahrzeugen auf Autobahnen (§ 15 a Abs. 1 und 2 StVO)
Grundsätzlich ist das Abschleppen von Fahrzeugen auf Autobahnen nur bis zum Erreichen der nächsten Autobahnausfahrt zulässig. Einzelausnahmen hiervon können für gewerbsmäßige Abschleppunternehmen unter besonderen Umständen zugelassen werden.