Zweck einer Planfeststellung ist es, alle durch ein Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen rechtswirksam zu regeln.
Die Planfeststellungsunterlagen werden für einen Monat öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen gegen den Plan erheben. Im so genannten Erörterungstermin werden die Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit allen Beteiligten diskutiert. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Ende des Erörterungstermins abgeschlossen.
Die Ergebnisse des Erörterungstermins, die Planfeststellungsunterlagen sowie die Stellungnahmen und Einwendungen werden der Planfeststellungsbehörde übergeben. Nach Abwägung aller Belange erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird für zwei Wochen öffentlich ausgelegt und kann von jedermann eingesehen werden.