Gemäß § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrsordnung benötigen
Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung, falls Ladung, Abmessungen, Achslast oder
Gesamtgewicht die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten.
Anträge müssen schriftlich oder per Fax eingehen; Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.