Nach Art. 5 Abs. 1 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes sind die Kommunen <b>grundsätzlich</b> verpflichtet, für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und deren selbstständiger Teileinrichtungen (wie z.B. Straßenbeleuchtung) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Der Stadtrat hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und am 22.11.1984 bzw. 16.04.2003 (Neufassung) eine entsprechende Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen, welche am 05.01.1985 in Kraft getreten ist.
Grundsätzlich kann ein Ausbaubeitrag nur dann erhoben werden, wenn die Straßen-ausbaumaßnahmen die Erschließungssituation der einzelnen Grundstücke verbessern. Beispielsweise kann dies dadurch geschehen, dass den Anliegern eine leichtere, gefahrlosere oder sonstwie vorteilhaftere Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die neu geschaffenen bzw. erneuerten Einrichtungen geboten wird. Ob der einzelne diese Möglichkeit tatsächlich ausschöpft, hat auf die Beitragsforderung keine Auswirkung.
Von einer <b>Verbesserung</b> kann dann gesprochen werden, wenn die Straße gegenüber dem bisherigen in einen qualitativ besseren Zustand versetzt wird, was sich auf den gesamten Straßenkörper oder auch nur auf bestimmte Teileinrichtungen beziehen kann. Unter Verbesserung ist somit jede Maßnahme zu verstehen, die sich für die bestimmungsgemäße Benutzung der Anlage günstig auswirkt, d.h., den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr leichter, flüssiger, gefahrloser, aber auch geräuschloser macht. Dabei ist es unerheblich, ob der einzelne Anlieger die Maßnahme subjektiv als Verbesserung empfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verbesserung zu Gebrauchs-vorteilen für den potentiellen Benutzer der verbesserten Anlage führt.
Nachstehend sind <b>einige</b> Beispiele von Verbesserungsmaßnahmen aufgeführt:
<b>Fahrbahn</b>: Ersetzen einer Teerdecke durch eine neuzeitliche Asphaltfeinbetondecke mit stärkerem und/oder frostsicherem Unterbau. Austausch einer Großpflasterdecke durch Asphalt.
<b>Gehwege</b>: Einbau eines einheitlichen Plattenbelages mit Frostschutzschicht.
<b>Parkflächen</b>: Neuanlage von eigenständigen Parkmöglichkeiten.
Unter <b>Erneuerung</b> versteht man den Austausch einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam <b>neue</b> Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung und gleichwertiger Befestigungsart, also eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionstüchtige und erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Beitragsfähig ist eine Erneuerung jedoch erst dann, wenn die Lebensdauer der Anlage abgelaufen ist. Das ist in der Regel ein Zeitraum von 20 bis 25 Jahren.
Alle Arbeiten, die notwendig sind, um eine Straße in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, die also der laufenden <b>Unterhaltung</b> dienen, zählen nicht als Verbesserung oder Erneuerung.
Von einer <b>Verbesserung</b> kann dann gesprochen werden, wenn die Leuchtenanzahl erhöht bzw. leistungsfähigere Leuchtkörper eingebaut werden. Insbesondere stellt der Abbau einer Freileitung mit gleichzeitiger Umstellung auf Erdverkabelung eine Verbesserung dar.
Dabei ist es unerheblich, ob der einzelne Anlieger die Maßnahme subjektiv als Verbesserung empfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verbesserung zu Gebrauchs-vorteilen für den potentiellen Benutzer der verbesserten Anlage führt.
Unter <b>Erneuerung</b> versteht man den Austausch einer abgenutzten Beleuchtungsanlage durch eine <b>neue</b> Anlage, wie z.B. das Auswechseln der kompletten Leuchten, also eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionstüchtige und erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Beitragsfähig ist eine Erneuerung jedoch erst dann, wenn die Lebens-dauer der Anlage abgelaufen ist. Das ist bei der Straßenbeleuchtung in der Regel ein Zeitraum von 20 bis 25 Jahren.
Alle Arbeiten, die notwendig sind, um eine Beleuchtungsanlage in einem ihrer Bestim-mung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten wie der regelmäßige Austausch der Leuchtmittel, die also der laufenden <b>Unterhaltung</b> dienen, zählen nicht als Verbesserung oder Erneuerung und stellen somit keine beitragsfähigen Maßnahmen dar.
Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit für die Allgemeinheit und die Grundstückseigentümer gebotenen Vorteile hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung ausgebauter Straßen (eine Anliegerstraße etwa vermittelt den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit ungleich mehr Vorteile als eine Straße für den Durch-gangsverkehr) als auch davon ab, welche Teileinrichtung ausgebaut worden ist (eine Fahrbahn bringt regelmäßig der Allgemeinheit größere Vorteile als ein primär den Interessen der Anlieger dienender Gehweg).
Der Eigenanteil der Stadt an den beitragsfähigen Aufwendungen schwankt daher zwischen 20% und 70%.
Von den umlagefähigen Fahrbahnkosten einer Anliegerstraße werden beispielsweise 20%, von denen einer Hauptverkehrsstraße aber 70% durch die Stadt übernommen.
Der ermittelte beitragsfähige und um den Stadtanteil gekürzte Ausbauaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstückes errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse abhängig ist.
Generell gilt:
Bei gleicher Grundstücksgröße ist das Grundstück mit der höheren baulichen Nutzung stärker zu belasten. So ist zum Beispiel bei eingeschossiger Bebaubarkeit die Grund-stücksgröße mit dem Faktor 1,0 und bei zweigeschossiger Bebaubarkeit mit dem Faktor 1,3 zu vervielfachen. Gewerbegrundstücke sind, im Verhältnis zu Wohnbaugrund-stücken, mit einem erhöhten Beitragsmaßstab (Gewerbezuschlag) in die Abrechnung einzubeziehen.
Die einschlägige Bestimmung (§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Ausbauaufwandes) ist in der Straßenausbaubeitragssatzung nachzulesen.
Beitragsschuldner ist i.d.R. derjenige, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaß-nahme Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) können daher nicht berück-sichtigt werden.
Natürlich können hier nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Ausbaubeitrag stehen, beantworten werden. Für weitergehende Auskünfte steht der <b>Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg</b> während der üblichen Parteiverkehrszeiten gerne zur Verfügung.