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Informationen zum Erschließungsbeitrag   

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Welche Rechtsgrundlage hat der Erschließungsbeitrag?

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Was ist unter dem Begriff "Erschließungsanlage" zu verstehen?

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Welche Kosten werden umgelegt?

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Wie beteiligt sich die Stadt an den Aufwendungen?

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Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?

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Von wem wird der Erschließungsbeitrag gefordert?

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Wer erteilt Auskünfte?

Titelseite Infobroschüre Erschließungsbeiträge

 

Welche Rechtsgrundlage hat der Erschließungsbeitrag?

Nach § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Kommunen verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben.

Der Stadtrat hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und am 14.06.1989 eine entsprechende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen, welche am 01.07.1989 in Kraft getreten ist.

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Was ist unter dem Begriff "Erschließungsanlage" zu verstehen?

Erschließungsanlagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere

  • die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, die zum Anbau bestimmt sind,
  • die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fuß- und Wohnwege innerhalb der Baugebiete,
  • Parkflächen und Grünanlagen,
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. Lärmschutzwälle.
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Welche Kosten werden umgelegt?

Der Erschließungsaufwand umfasst im Wesentlichen die Kosten für

  • den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
  • ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung.
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Wie beteiligt sich die Stadt an den Aufwendungen?

Der Eigenanteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand beträgt grundsätzlich 10 Prozent.

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Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?

Der ermittelte beitragsfähige und um den Stadtanteil gekürzte Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse abhängig ist.

Generell gilt:

Bei gleicher Grundstücksgröße ist das Grundstück mit der höheren baulichen Nutzung stärker zu belasten. So ist zum Beispiel bei eingeschossiger Bebaubarkeit die Grund-stücksgröße mit dem Faktor 1,0 und bei zweigeschossiger Bebaubarkeit mit dem Faktor 1,3 zu vervielfachen. Gewerbegrundstücke sind, im Verhältnis zu Wohnbaugrund-stücken, mit einem erhöhten Beitragsmaßstab (Gewerbezuschlag) in die Abrechnung einzubeziehen.

Die einschlägige Bestimmung (§ 7 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungs-aufwandes) ist in der Erschließungsbeitragssatzung nachzulesen.

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Von wem wird der Erschließungsbeitrag gefordert?

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Hiervon abweichende privat-rechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) können daher nicht berücksichtigt werden.

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Wer erteilt Auskünfte?

Natürlich können hier nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Erschließungs-beitrag stehen, beantworten werden. Für weitergehende Auskünfte steht der <b>Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg</b> während der üblichen Parteiverkehrs-zeiten gerne zur Verfügung.

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  • Bildquellen:
  •  Titelbild: © Ralf Schedlbauer / Stadt Nürnberg