Nach § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Kommunen verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben.
Der Stadtrat hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und am 14.06.1989 eine entsprechende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen, welche am 01.07.1989 in Kraft getreten ist.
Der Eigenanteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand beträgt grundsätzlich 10 Prozent.
Der ermittelte beitragsfähige und um den Stadtanteil gekürzte Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse abhängig ist.
Generell gilt:
Bei gleicher Grundstücksgröße ist das Grundstück mit der höheren baulichen Nutzung stärker zu belasten. So ist zum Beispiel bei eingeschossiger Bebaubarkeit die Grund-stücksgröße mit dem Faktor 1,0 und bei zweigeschossiger Bebaubarkeit mit dem Faktor 1,3 zu vervielfachen. Gewerbegrundstücke sind, im Verhältnis zu Wohnbaugrund-stücken, mit einem erhöhten Beitragsmaßstab (Gewerbezuschlag) in die Abrechnung einzubeziehen.
Die einschlägige Bestimmung (§ 7 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungs-aufwandes) ist in der Erschließungsbeitragssatzung nachzulesen.
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Hiervon abweichende privat-rechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) können daher nicht berücksichtigt werden.
Natürlich können hier nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Erschließungs-beitrag stehen, beantworten werden. Für weitergehende Auskünfte steht der <b>Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg</b> während der üblichen Parteiverkehrs-zeiten gerne zur Verfügung.