Wer eine Arbeitsstelle auf öffentlich gewidmeten Flächen einrichtet, entzieht diese Fläche der Nutzung durch die Öffentlichkeit. In diesen Fällen spricht man von "Sondernutzung". Dafür ist eine Genehmigung erforderlich.
Beispiele hierfür:
Öffentliche Verkehrsflächen sind gewidmete Straßen, Wege und Plätze und deren Begleitgrün. Diese Flächen dienen ausschließlich der Abwicklung des Verkehrsaufkommens.
SÖR erteilt für Sondernutzungen eine Sondernutzungserlaubnis.
Sämtliche Arbeitsstellen im tatsächlich öffentlich genutzten Verkehrsraum bedürfen zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Genehmigung. Hierzu ergeht eine verkehrsrechtliche Anordnung, die Auflagen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und notwendige regelnde Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen enthält.
Da nach Antragseingang ein Instruktionsverfahren durchgeführt werden muss, können Genehmigungen abhängig von der Zahl der am Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Dienststellen frühestens nach drei Werktagen ausgestellt werden. Bei größeren Maßnahmen, die sich stärker auf den Verkehr auswirken, werden regelmäßig Ortstermine erforderlich. Damit können sich die erforderlichen Bearbeitungszeiten deutlich verlängern.
Die Genehmigung muss zur behördlichen Einsichtnahme immer auf der Baustelle vorliegen.
Von einer Sondernutzung und Aufgrabung können Ver- und Entsorgungsbetriebe und andere Einrichtungen betroffen sein, weil beispielsweise Leitungen im Untergrund oder andere Anlagen im Bereich des öffentlichen Raumes vorhanden sind. Die notwendigen Betriebe und Einrichtungen werden bei Bedarf im Genehmigungsverfahren eingebunden.
Die Auflagen der am Verfahren beteiligten städtischen Fachdienststellen werden in den Genehmigungsbescheid aufgenommen, alle Spartenträger werden über die geplante Maßnahme unterrichtet.
Bei größeren Maßnahmen muss rechtzeitig vor der Genehmigung ein Abstimmungsverfahren (Instruktionsverfahren) durchgeführt werden.
Sondernutzungsgenehmigungen für Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, zum Beispiel Straßenfeste oder Kirchweihumzüge, erteilt ebenfalls der Servicebetrieb Öffentlicher Raum in Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt der Stadt Nürnberg.
Das Liegenschaftsamt ist zuständig für die Genehmigung von bzw. den Vertragsabschluss bei dauerhaften Sondernutzungen wie beispielweise der Überbauung von öffentlichen Flächen.
Auch bezüglich weiterer Sondernutzungsgenehmigungen - beispielsweise für Außenbestuhlungen und Warenauslagen auf öffentlichen Flächen – ist das Liegenschaftsamt der richtige Ansprechpartner.
Auskunft über den Status einer Fläche - gewidmete Fläche oder ungewidmete Fläche – erteilt die Abteilung Wegerecht im der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg