Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung
Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen mit Anhängern gilt ein grundsätzliches Fahrverbot - an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr
- im Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. an Samstagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen
Von diesem gesetzlichen Verbot können für bestimmte Güter Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Der Antrag kann bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, - in deren Zuständigkeitsbereich die erforderliche Fahrt beginnt oder
- in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz der Firma oder der Wohnsitz des Antragstellers befindet.
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Straßen- und Verkehrsrecht - Straßenaufsicht
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