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Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung   

Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen mit Anhängern gilt ein grundsätzliches Fahrverbot

  • an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr
  • im Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. an Samstagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen

Von diesem gesetzlichen Verbot können für bestimmte Güter Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Der Antrag kann bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden,

  • in deren Zuständigkeitsbereich die erforderliche Fahrt beginnt oder
  • in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz der Firma oder der Wohnsitz des Antragstellers befindet.

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Straßen- und Verkehrsrecht - Straßenaufsicht

Bauhof 2

Zi. 209 / 1. Stock

90402 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 4581 oder - 4591

Telefax: 0911 / 231 - 3655

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Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15.30 Uhr
Mittwoch, Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr

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  •  Titelbild: © Ralf Schedlbauer / Stadt Nürnberg