Straßenreinigung

Zwei Straßenkehrer vor der Villa Leon

Fakten der Straßenreinigung

  • 200 SÖR-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter kümmern sich um die Sauberkeit auf Nürnbergs Straßen.
  • 1 300 Kilometer Straßen und Gehwege werden teilweise mehrmals pro Woche gereinigt.
  • Rund 6 500 Tonnen Abfall fallen jährlich bei der Straßenreinigung an.
  • 3 300 Papierkörbe werden regelmäßig, teilweise mehrmals pro Woche, geleert.

Straßenreinigungspflicht

Reinigung durch die Stadt

Das Stadtgebiet Nürnberg ist in drei Reinigungsgebiete aufgeteilt.

Im Zwangsreinigungsgebiet A übernimmt der SÖR die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Plätze. Die Anlieger sind hier von ihrer Reinigungspflicht entbunden, müssen dafür aber Gebühren zahlen.

Im Zwangsreinigungsgebiet B reinigt SÖR die Fahrbahnen, soweit dies mit Großkehrmaschinen möglich ist, nicht aber die Gehwege. Für die Sauberkeit der Gehwege sind hier – wie auch im restlichen Stadtgebiet – die Anlieger zuständig. Im Reinigungsgebiet B fallen für die Anlieger lediglich Gebühren für die Reinigung der Straße an.

Im Stadtgebiet außerhalb der beiden Reinigungsgebiete A und B sind die Anlieger selbst für die Reinigung der Fahrbahnen, Plätze und Gehwege verantwortlich. Hier fallen dementsprechend keine Straßenreinigungsgebühren an.

Reinigung durch die Anlieger

Anlieger sind in der Reinigungspflicht. Hierzu zählen u.a. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher. Sofern Sie Mieter sind, hilft der Blick in den Mietvertrag zur Klärung, wer zur Straßenreinigung verpflichtet ist. Bei Gemeinschaftsgrundstücken (Garagenhöfe, Privatwege, etc.) sind alle Miteigentümer reinigungspflichtig.

Bei Unfällen aufgrund nicht ausreichend gereinigter Straßen haftet der Anlieger. Sorgen Sie daher rechtzeitig vor, statt sich später über Schäden sowie rechtliche Folgen zu ärgern.

Welche Bestandteile der Straße sind zu reinigen?

Zu den Bestandteilen der zu reinigenden Straße außerhalb der ZRG gehört die Fahrbahn sowie der öffentliche Gehweg oder der gemeinsame Geh- und Radweg. Parkbuchten sind ebenfalls Bestandteil der Straße. Im ZRG B beinhaltet die Reinigungspflicht den Geh- und Radweg sowie häufig belegte Parkbuchten.

Außerhalb der ZRG erstreckt sich die Reinigungsfläche von der vorderen und seitlichen Grundstücksgrenze über den Gehweg bis hin zur Straßenmitte.

Bei Fragen steht das Service-Telefon unter 0911 231 7637 zur Verfügung.

Wann muss die Straße gereinigt werden?

Die Straße ist bei Bedarf zu reinigen.

Welchen Umfang hat die Reinigungspflicht?

Die Reinigungspflicht besteht aus dem Aufkehren und der Beseitigung von Verunreinigungen. Dazu gehört sowohl Wildkraut, das aus den Ritzen des Gehwegs und / oder der Straßenrinne wuchert, als auch Schmutz und Unrat, wie beispielsweise Zigarettenstummel.

Pflanzen müssen ohne chemische Mittel entfernt werden. Sonstige Pflanzenabfälle wie Laub, Blüten oder Früchte sind ebenfalls zu beseitigen.

Die entstandenen Pflanzenabfälle sowie der Kehricht sind in der Bio- bzw. der Restmülltonne zu entsorgen.

Der Wertstoffhof und die Gartenabfall-Sammelstelle stehen Ihnen zu den üblichen Öffnungszeiten für eine kostenlose Entsorgung von Pflanzenabfällen zur Verfügung.

Straßenreinigungspflicht Umfang

Die Straßenreinigungspflicht umfasst nicht nur Laub und Abfälle, sondern auch Bewuchs auf Wegen. Auch Überwuchs muss beseitigt werden, wenn er den öffentlichen Verkehr behindert oder gefährdet.

Was ist zu tun, wenn die Straßenreinigung nicht durch Eigenleistung erfolgen kann?

Sofern die Straßenreinigung nicht durch Eigenleistung erbracht werden kann, ist auf eigene Kosten sicherzustellen, dass ein beauftragter Dritter wie z.B. ein Hausmeister oder eine Firma die Reinigung zuverlässig übernimmt.

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Regelungen sind in der Straßenreinigungsverordnung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Nürnberg mit ihren Anlagen zu finden. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite oder unter folgendem Link:


Wie oft reinigt die Stadt die Straße?

Straßen werden unterschiedlich oft gereinigt, im Turnus von ein bis sieben Mal pro Woche. Hinzu kommen Sonderreinigungen nach Unfällen, Demonstrationen oder Veranstaltungen. Die zusätzliche Reinigung der Fußgängerzone sowie die Sonderreinigungen werden nicht über Gebühren, sondern zum Beispiel durch Veranstalter finanziert.

Wie oft in Ihrer Straße gereinigt wird, finden Sie in den Anlagen zur Straßenreinigungssatzung.

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