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Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf   

Bezieher von SGB II- und SGB XII-Leistungen

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird Leistungsberechtigten nach dem SGB II zum Stichtag 1. August und 1. Februar ohne gesonderte Antragstellung zusammen mit der Regelleistung überwiesen. Bei Einschulung und nach Ende der allgemeinen Schulpflicht versendet das Jobcenter Nürnberg-Stadt bzw. das Sozialamt einen Fragebogen, ob schon bzw. noch ein Schulbesuch stattfindet. In diesen Fällen kann die Leistung erst nach Eingang des Fragebogens ausbezahlt werden.

Beziehen die Eltern SGB II-Leistungen, das Kind aber Wohngeld, muss der Antrag auf Schulpauschale beim Dienstleistungszentrum gestellt
werden.

Bezieher von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld

Bezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld müssen den persönlichen Schulbedarf gesondert beantragen. Hierzu kreuzen Sie bitte auf dem „Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe“ das entsprechende Feld „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ an und bestätigen auf dem Antrag (in Feld D des Antragsformulars), dass das Kind im Leistungszeitraum am 15. September bzw. 1. Februar eine Schule besucht.

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  • Bildquellen:
  •  Titelbild: © Ralf Schedlbauer / Stadt Nürnberg