Sozialleistungen im Überblick

Bunte Punkte mit den Titeln der Hilfen

Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Jobcenter

Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Zur Abgrenzung zwischen Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Grundsicherung um Alter und Erwerbsminderung bzw. Sozialhilfe wird die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers herangezogen.

Als nicht erwerbsfähig gilt eine Person, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Personen, die unter 65 Jahren sind und mindestens drei Stunden am Tag
erwerbstätig sein können, erhalten Bürgergeld vom Jobcenter Nürnberg-Stadt.

Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Personen, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber selbst nicht erwerbsfähig sind, erhalten auch Bürgergeld vom Jobcenter Nürnberg-Stadt. Dies sind z.B. Kinder bis 15 Jahre oder Personen, die auf eine bestimmte Zeit (nicht auf Dauer) wegen Krankheit oder Behinderung nicht drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – Sozialamt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, die länger als 6 Monate nicht erwerbstätig sein können, aber (noch) nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt, wenn keine im Sinne des SGB II erwerbsfähige Person mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ kommt fast nur bei alleinstehenden Personen zum Tragen, da bereits eine erwerbsfähige Person (hierunter fallen auch Kinder ab 15 Jahren) in der Bedarfsgemeinschaft ausreicht, um auch für die vorübergehend nicht erwerbsfähige Person einen Leistungsanspruch im SGB II auf Bürgergeld zu begründen
Eine weitere Fallgruppe sind Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern leben.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen über 65 Jahre und Personen von 18 bis 64 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Um diese Leistung erhalten zu können, muss die Erwerbsunfähigkeit vom Rentenversicherungsträger festgestellt sein.

Wohngeld

Wohngeld wird bei bestimmten Voraussetzungen als Zuschuss zu den eigenen Mietaufwendungen geleistet und hat den Zweck den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für selbst genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe die vorrangige Leistung. Kann durch eigene Einnahmen und Wohngeld der Bedarf gedeckt werden, ist eine Hilfebedürftigkeit nicht gegeben.

Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre Kinder, wenn diese unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind, sowie mit im elterlichen Haushalt leben und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt wird.

Da der Kinderzuschlag gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende die vorrangige Leistung ist, besteht dann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Aktualisiert am 27.12.2023, 18:12 Uhr

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