Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag vermerkt.
Nähere Informationen zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde nach rechtswirksamer Adoption erhalten Sie im Kapitel "Urkundenausstellung", klicken Sie bitte hier:
Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen "Adoptionsunterlagen" (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG). Selbstverständlich können Sie persönlich beim zuständigen Vormundschaftsgericht, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Tel. 321-01, einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken.
Für weitere Informationen zur Auslandsadoption klicken Sie bitte hier: