Ehrenamtliche Verwaltungsrichter

Die Suche der Stadt Nürnberg nach geeigneten Personen für das Amt als
ehrenamtliche Verwaltungsrichter für das Verwaltungsgericht Ansbach für die
fünfjährige Amtsperiode ab 1. April 2020 ist abgeschlossen.

Bewerbung

Gerne können sie sich bereits jetzt unverbindlich für die kommende Amtsperiode vormerken lassen. Für die Vormerkung genügt eine formlose Mitteilung (vgl. oben unter Kontakt) mit folgenden Angaben:

  1. Familienname, Vornamen
  2. Geburtsdatum
  3. derzeitige Anschrift in Nürnberg

Etwa im Juni 2024 liegen die neuen Anträge zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vor. Wir senden Ihnen dann automatisch das neue Bewerbungsformular zu.

Wer sich für die Tätigkeit eines/r ehrenamtlichen Verwaltungsrichters/in interessiert, kann sich mittels Bewerbungsformular dann zur Aufnahme in die Vorschlagsliste melden. Diese Liste wird einem besonderen Ausschuss beim Verwaltungsgericht in Ansbach zur Auswahl einer bestimmten Anzahl von Personen vorgelegt.

Voraussetzungen

Das verantwortungsvolle Amt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – im Hinblick auf evtl. mehrstündigen Sitzungsdienst – körperliche Eignung. Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter sind an höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr im Einsatz.

An sonstigen persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Deutsche Staatsangehörigkeit
  2. Vollendetes 25. Lebensjahr (Geburtstag vor dem 01.04.2000 für die Amtsperiode ab 01.04.2025)
  3. Hauptwohnsitz in Nürnberg

Folgende Personen können n i c h t ehrenamtliche Verwaltungsrichter werden:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  3. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
  5. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  6. Richter,
  7. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  8. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  9. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

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