Wohngeld wird bei bestimmten Voraussetzungen als Zuschuss zu den eigenen Aufwendungen geleistet und hat den Zweck, den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern.
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und ab Beginn des Monats gezahlt, in welchem der Antrag beim Amt eingeht. Wenn Sie für sich und Ihre Familie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe beziehen, brauchen Sie in der Regel keinen gesonderten Wohngeldantrag zu stellen. In diesen Fällen werden bereits im Rahmen dieser Leistungen die angemessenen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet werden kann, hängt insbesondere von folgenden drei Faktoren ab:
Beim Wohngeld wird zwischen einem Mietzuschuss und einem Lastenzuschuss unterschieden.
Einen Mietzuschuss kann beantragen:
Sind mehrere Haushaltsmitglieder Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums, so ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen die Haushaltsmitglieder die wohngeldberechtigte Person.
Die erforderlichen Antragsformulare sind im Amt für Wohnen und Stadtentwicklung und in den Bürgerämtern erhältlich (Kontakt siehe unten).
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Leistungen können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Anspruch nehmen,
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können beantragt werden beim Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe (Kontakt siehe unten).
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen über die Beantragung dieser Leistungen und die entsprechenden Anträge: