Amt für Wohnen und Stadtentwicklung

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Wohngeld   

Wohngeld wird bei bestimmten Voraussetzungen als Zuschuss zu den eigenen Aufwendungen geleistet und hat den Zweck, den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern.

Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und ab Beginn des Monats gezahlt, in welchem der Antrag beim Amt eingeht. Wenn Sie für sich und Ihre Familie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe beziehen, brauchen Sie in der Regel keinen gesonderten Wohngeldantrag zu stellen. In diesen Fällen werden bereits im Rahmen dieser Leistungen die angemessenen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet werden kann, hängt insbesondere von folgenden drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zum Haushalt zu rechnenden Personen,
  • Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung
  • Höhe des Bruttoeinkommens des gesamten Haushalts

Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Beim Wohngeld wird zwischen einem Mietzuschuss und einem Lastenzuschuss unterschieden.

Einen Mietzuschuss kann beantragen:

  • der Mieter von Wohnraum, auch ein Untermieter
  • die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis
  • der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat und / oder
  • die Person, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurde.

Einen Lastenzuschuss kann beantragen:

  • der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Sind mehrere Haushaltsmitglieder Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums, so ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen die Haushaltsmitglieder die wohngeldberechtigte Person.

Antrag

Die erforderlichen Antragsformulare sind im Amt für Wohnen und Stadtentwicklung und in den Bürgerämtern erhältlich (Kontakt siehe unten).

Aktuelle Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Leistungen können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Anspruch nehmen,

  • die u. a. Wohngeld und Kindergeld beziehen,
  • unter 25 Jahre alt sind und keine Ausbildungsvergütung beziehen,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule
  • oder eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können beantragt werden beim Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe (Kontakt siehe unten).

Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen über die Beantragung dieser Leistungen und die entsprechenden Anträge:

Antragstellung für Wohngeld:

Amt für Wohnen und Stadtentwicklung

Abteilung Wohnungsvermittlung und Wohngeld

Marienstraße 6

90402 Nürnberg

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

BürgerInformationsZentrum

Rathaus

Hauptmarkt 18

Bürgeramt Süd

Hans-Traut-Straße 8

Bürgeramt Ost

Fischbacher Hauptstraße 121

Bürgeramt Nord

Großgründlacher Hauptstraße 51

Antragstellung Leistungen für Bildung und Teilhabe:

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe

Frauentorgraben 17

Erdgeschoss

90443 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 43 47, -25 43

Telefax: 0911 / 231 - 55 14

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8:30 bis 12:30 Uhr

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Ansprechpartner für Wohngeld

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