Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen, sind vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen:
Wenn der Antragsteller und alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab genanntem Zeitpunkt kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Weitergewährung zu stellen.
Ein etwaiger Antrag würde abgelehnt werden müssen.
Wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglied/er eines Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld.
Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.