Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 420 / 23.04.2020

Ausweitung der Notbetreuung in Nürnberger Kitas

Die Notbetreuung für Kinder wird in Bayern ab Montag, 27. April 2020, ausgeweitet. Eltern, die keine Alternative zur Betreuung ihres Kindes haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Die neue Regelung gilt für alleinerziehende Eltern – unabhängig von ihrem Berufsfeld – sowie für Paare, wenn ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur beziehungsweise einem systemrelevanten Bereich arbeitet.

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg bittet alle Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, so schnell wie möglich telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit ihrer Kindertageseinrichtung aufzunehmen und ihr Kind für einen Notbetreuungs-Platz anzumelden, damit die Kitas den erweiterten Betrieb planen können. Für die Betreuung gelten weiterhin Richtlinien zum Schutz der Kinder und des Personals vor Ansteckung. Eltern sollen nur die unbedingt erforderliche Betreuungszeit in Anspruch nehmen – unabhängig von der bisherigen Buchungszeit. Oberstes Gebot zur Corona-Eindämmung ist weiterhin, Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden, um keine neuen Ansteckungsketten entstehen zu lassen.

Die Kitas sind nach wie vor nicht regulär geöffnet, bei der Notbetreuung handelt es sich weiterhin um ein Angebot für Eltern, die keine Alternative dazu haben. In Nürnberger Kitas kamen am Dienstag, 21. April 2020, 1 175 Kinder zur Notbetreuung. Insgesamt gibt es in Nürnberg knapp 29 000 Kita-Plätze. Das Jugendamt erwartet ab Montag deutlich mehr Kinder in den Einrichtungen, wodurch potentiell auch das Infektionsrisiko steigen kann. Daher bittet das Jugendamt die Eltern, die Entscheidung zum Nutzen der Notbetreuung sorgfältig abzuwägen.

Es ist von den Eltern wie auch bisher ein Antrag auf Notbetreuung zu
stellen. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Tätigkeit
des Elternteils in der kritischen Infrastruktur vorzulegen mit der Erklärung,
dass die Eltern aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
an der Betreuung des eigenen Kindes gehindert sind. Die Kitas prüfen in
jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen eingehalten werden.

Der Umfang der Notbetreuung richtet sich nach dem aktuellen Bedarf der
Eltern und den Öffnungszeiten der Einrichtung. Es gelten nicht die
vertraglich vereinbarten Buchungszeiten, die Notbetreuung kann auch
tage- oder stundenweise genutzt werden. boe

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