Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1388 / 02.12.2022

Bewohnerparken in St. Leonhard

Um tagsüber die Parksituation der Wohnbevölkerung gegenüber Nichtbewohnern zu verbessern, hat der Verkehrsausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung am Donnerstag,1. Dezember 2022, die Einführung einer Bewohnerparkregelung in St. Leonhard beschlossen. Die Regelung wird im Laufe des kommenden Jahres umgesetzt.

Zunächst werden im Gebiet zwischen dem Frankenschnellweg, der Bertha-von-Suttner-Straße und Blücherstraße, der Schwabacher Straße und Grünanlage Am Pferdemarkt, der Bahnlinie nach Ansbach und Geisseestraße rund 15 bis 20 Prozent der öffentlichen Stellplätze werktags von 9 bis 20 Uhr für Bewohner mit Bewohnerparkausweis reserviert. Bei Bedarf sind nach einer entsprechenden Anfangszeit Anpassungen möglich. Alle Anwohnerinnen und Anwohner, die im Gebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz amtlich gemeldet sind und über keinen privaten Stellplatz verfügen, können einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie zugelassenes oder nachweislich ständig genutztes Fahrzeug beantragen. Es gibt keine zeitliche Befristung für den Erwerb eines Parkausweises. Auf die Belange der in den Vierteln ansässigen Geschäfte und Betriebe wird bei der Ausweisung der für Bewohner reservierten Stellplätze Rücksicht genommen. Dort werden freie Parkplätze und Kurzzeitparkplätze vorgehalten, weshalb entlang der Rothenburger Straße, der Schwabacher Straße und im Straßenzug Schlachthofstraße / Am Leonhardspark keine Bewohnerstellplätze ausgewiesen werden.

In Zusammenhang mit der Einführung der Bewohnerparkregelung wird die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Gebiet durch den Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg (ZV-KVÜ) weiter ausgebaut. Die Kontrollen des ZV-KVÜ beginnen bereits vor der Einführung der Bewohnerparkregelung zusätzlich zu dem bisherigen Kontrollgebiet im kompletten Bewohnerparkgebiet. Die Anliegerinnen und Anlieger des betroffenen Gebiets werden um besondere Aufmerksamkeit bei der Parkplatzsuche gebeten. Das Verkehrsplanungsamt weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass auf Gehwegen nur geparkt werden darf, wenn es ausdrücklich durch Beschilderung oder Markierung erlaubt ist. boe

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