Die Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt.
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben –sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 € vorliegt- unberücksichtigt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Die Höhe der Grundsicherungsleistung ist bedarfsabhängig. Für die Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es bei Alleinstehenden 2600 € und bei Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft 3214 € nicht übersteigt. |