Die BayBO wurde zum 01.01.2025 umfassend geändert. Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Verfahrensfreiheit
In Art. 57 BayBO werden zahlreiche Grenzwerte, bis zu denen Vorhaben verfahrensfrei sind, angehoben oder gestrichen, teilweise werden neue Tatbestände für die Verfahrensfreiheit geschaffen, zum Beispiel:
- Terrassenüberdachungen bis max. 30 m² (unabhängig von ihrer Tiefe)
- Schwimmbecken, außer im Außenbereich (unabhängig von ihrer Größe)
- Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung (ohne Größenbeschränkung)
- nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze, außer im Außenbereich (ohne Größenbeschränkung)
- Freischankflächen bis 100 m² (vorher: 40 m²)
- Fahrradabstellanlagen, außer Gebäude (ohne Größenbeschränkung)
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge (ohne Größenbeschränkung)
- Dachgeschossausbauten zu Wohnen einschließlich Gauben, ohne sonstige Veränderung der Dachkonstruktion und äußeren Gestalt des Gebäudes
- Gebietstypische Nutzungsänderungen, wenn ansonsten durch die Nutzungsänderung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen (zum Beispiel Abstandsflächen, Stellplätze, Standsicherheit, Brandschutz) und kein Sonderbau vorliegt (Gebietstypisch bedeutet, dass die Art der Nutzung in dem betreffenden Gebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig ist)
- Instandsetzungsarbeiten (vorher: nur Instandhaltungsarbeiten)
Verfahrensfreie Dachgeschossausbauten und Nutzungsänderungen sind zwei Wochen vor Baubeginn bzw. vor Aufnahme der geänderten Nutzung der Bauordnungsbehörde in Textform (zum Beispiel per E-Mail) anzuzeigen (Art. 57 Abs. 7 BayBO).
Gebäudeklassen und Sonderbauten
Bei der Gebäudeklasse 4 dürfen die Nutzungseinheiten in sogenannte Zellen bis jeweils maximal 400 m² aufgeteilt werden, wenn jede dieser Zelle durch Außen- oder Trennwände begrenzt ist und über von anderen Zellen unabhängige Rettungswege verfügt (Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 BayBO).
Die Schwellen folgender Sonderbauten wurden angehoben (Art. 2 Abs. 4 BayBO):
- erdgeschossige Verkaufsstätten: 2.000 m² (bisher: 800 m²)
- erdgeschossige Gaststätten (in Gebäuden): 100 Gastplätze (bisher: 40)
- nicht ausschließlich erdgeschossige Gaststäten (in Gebäuden): 60 Gastplätze (bisher: 40)
- Beherbergungsstätten: 30 Betten (bisher: 12)
Abstandsflächen
Die BayBO 2025 enthält Regelbeispiele für bauliche Anlagen, von denen keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen und damit keine Abstandsflächen einzuhalten sind (Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO), zum Beispiel:
- Antennen und Masten für den Mobilfunk im Außenbereich
- Windenergieanlagen im Außenbereich
- ebenerdige Terrassen
- Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen mit bis zu 2 m Höhe
Die weitere Änderung in Art. 6 Abs. 5a S. 1 BayBO (Tiefe der Abstandsflächen in Abhängigkeit von Gebäudeklassen) greift nicht im Stadtgebiet von Nürnberg. Hier gelten weiterhin die Regelungen der Abstandsflächensatzung der Stadt Nürnberg.
Brandschutz
Der Abstand für Solaranlagen zu Brandwänden wird in Art. 30 Abs. 5 einheitlich auf 0,50 m festgelegt.
Bei der Aufstockung von Bestandsgebäuden für Wohnzwecke einmalig um maximal 1 Geschoss genügen im Bereich der Aufstockung die Anforderungen der bisherigen Gebäudeklasse. Außerdem müssen bestehende tragende Wände und Stützen, Außenwände, Trennwände, Brandwände, Decken, Treppen sowie notwendige Treppenräume und Flure hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nicht angepasst werden. Lediglich für notwendige Treppenräume kann durch die Aufstockung eine Anpassung im Bestand erforderlich werden (Art. 46 Abs. 6 BayBO).
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Vorbescheiden beträgt nun einheitlich 4 Jahre. Eine Genehmigungsverlängerung ist nun ebenfalls um 4 Jahre möglich (Art. 69 Abs. 2, Art. 71 S. 3 BayBO).
Örtliche Bauvorschriften
Zum 01. Oktober 2025 treten Änderungen zum Stellplatzrecht, Spielplatzrecht und des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft.
Auf Grund dessen werden derzeit die Stellplatzsatzung, die Kinderspielplatzsatzung und die Begrünungssatzung überarbeitet. Bis zum Erlass der Änderungen gelten die aktuellen Satzungen.
Nürnberger Stadtrecht – Bauwesen: