Was tun bei Sperrandrohung?

Darf Ihr Energieversorger Ihnen wegen Energieschulden die Lieferung von Strom und Gas verweigern?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Diese sind in den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Strom und Gas .

Die Regelungen aus den Grundversorgungsverordnungen lauten wie folgt:

  • Strom oder Gas darf nur abgestellt werden, wenn eine unbezahlte Rechnung schriftlich angemahnt wurde. Zwischen der Rechung und dem Brief mit der Mahnung müssen allerdings mindestens zwei Wochen liegen
  • Die Energiesperre muss schriftlich angedroht worden sein. Dies geschieht normalerweise zusammen mit dem Mahnungsbrief
  • Die Energiesperre darf erst nach dem Ablauf von 4 Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt werden
  • Ihre Energieschuld muss mindestens 100 Euro betragen
  • Die Energiesperre muss nochmals mindestens drei Werktage im Voraus angekündigt werden

Rein theoretisch gesehen haben Sie also etwa sechs Wochen Zeit bis Ihr Energieversorger Ihnen Strom oder Gas abstellen darf.
In jedem Fall sollten Sie auf eine Anforderung zur Nachzahlung oder einer Sperrandrohung immer reagieren.

Wie kann ich eine Stromsperre verhindern?

Entweder Sie bezahlen Ihre Energieschulden oder Sie kontaktieren Ihren Energieversorger und vereinbaren Lösungen, wie Sie Ihre Schulden begleichen können.
Wenn Sie Nürnberger Bürger bzw. Bürgerin und Kunde bzw. Kundin der N-ERGIE AG Nürnberg sind, besteht für Sie die Möglichkeit, dass das Jobcenter Nürnberg, das Sozialamt bzw. das Jugendamt der Stadt Nürnberg gemeinsam mit Ihnen und der N-ERGIE AG eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung abschließt. Darin wird festgelegt in welcher Form und in welcher Höhe Sie Ihre Energieschulden bezahlen können. Dabei wird eine Ratenplanhöhe vereinbart, die sozial verträglich - sprich sehr niedrig, maximal 10% des Regelbedarfs - für Sie ist.

Wenn Sie sich unsicher sind und nicht wissen wie Sie an die Sache herangehen sollen, können Sie sich in jedem Fall mit uns in Verbindung setzen, wir unterstützen Sie gerne bei den weiteren Schritten.

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ESP
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