Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung. Hierunter fallen Tätigkeiten, wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche/ Kleidung und (in seltenen Fällen) Beheizen der Wohnung.


Leistungsvoraussetzungen


Hilfe wird gewährt

  • bei Menschen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen zur Führung ihres Haushalts nicht mehr in der Lage sind. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Haushalt wegen weiterer Haushaltsangehörigen fortgeführt werden muss.
  • bei älteren Menschen, wenn ihnen durch die Hilfe ein Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglicht wird und eine Unterbringung in einem Heim dadurch vermieden werden kann.

Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist, dass

  • keine vorrangigen Leistungsansprüche (z. B. bei Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallversicherung, Jobcenter) gegeben sind
  • ein eigener Haushalt besteht
  • keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
  • die Weiterführung des Haushalts geboten ist

Die Leistung soll grundsätzlich nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Soweit es im Einzelfall nicht um die gesamte Übernahme der Haushaltsführung, sondern lediglich um eine Hilfe in einzelnen Bereichen des Haushalts (z.B. Putzhilfe) geht, kann diese Hilfe lediglich im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden.

Die Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen. Bei dieser Leis-tung werden jedoch Einkommensgrenzen zugrunde gelegt, die über den Bedarfssätzen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt liegen.

Gesetzliche Regelung

Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (§ 70 SGB XII).


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Aktualisiert am 27.12.2023, 18:12 Uhr

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