IV. Nürnberg als bayerische Stadt (seit 1806)

1. Neuorganisation von Verfassung und Verwaltung

Hartmut Frommer *

* Die historische Einleitung zu den Loseblattausgaben des Stadtrechts wurde 1939 ("Die geschichtliche Entwicklung des Nürnberger Ortsrechts"), 1957 und 1972 ("Geschichte des Nürnberger Ortsrechts", 1. und 2. Auflage) von Archivdirektor Dr. jur. Werner Schultheiß besorgt. Sie ist für die Internet-Ausgabe der Jahrtausendwende von Stadtrechtsdirektor Dr. jur. utr. Hartmut Frommer durchgesehen und im Teil IV (seit 1806) neu bearbeitet worden.



Aus der Reichsstadt wurde 1806 eine bayerische Stadt. Damit hörte die Eigenstaatlichkeit Nürnbergs auf. Die Privilegien der ratsfähigen Geschlechter wurden aufgehoben. Die bis dahin ausgeübten Hoheitsrechte in Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung gingen zusammen mit dem gesamten Vermögen und den sehr beträchtlichen Schulden auf das Königreich Bayern über. Dort hatte der leitende Staatsminister Graf Montgelas nach dem Vorbild Frankreichs mit dem Aufbau einer zentralistisch gestalteten Verwaltung begonnen und konnte auf diese Weise die neu erworbenen Landesteile noch während der Napoleonischen Kriege in den Staatsverband integrieren. Gemäß Gemeindeedikt von 1808 wurde die Leitung der Stadt einer staatlichen Polizeidirektion übertragen und 1811 für die Verwaltung des dürftigen Gemeindevermögens eine Kommunaladministration eingesetzt. Erst nach langen Verhandlungen konnte ein als beratendes Kollegium gedachter Munizipalrat gebildet werden, da die Bürgerschaft zunächst jede Mitarbeit verweigerte. An die Seite der Polizeidirektion traten ein Rent(Finanz)- und Maut(Zoll)-Amt, eine Lokalbauinspektion und ein Stadt- und Landgericht, 1818 kamen dazu noch ein Handels- und Handelsappellationsgericht. Das bisher von reichsstädtischen Behörden und Privaten verwaltete Kirchen- und Stiftungsvermögen wurden nun in staatliche Verwaltung genommen und damals erst in Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsstiftungen geschieden. Die Stadt wurde 1808 Mittelpunkt des Pegnitzkreises und zahlreicher Behörden, 1810 aber dem Rezatkreis (seit 1837: Mittelfranken) zugeteilt, dessen Verwaltungszentrum Ansbach war und blieb.

Wenn auch die Überführung in den bayerischen Staatsverband nicht ohne noch heute fühlbare Härten abging, war doch die Einfügung in einen größeren Wirtschaftsraum unerläßliche Vorbedingung für den ökonomischen Wiederaufstieg im 19. Jahrhundert. Nürnberg wurde größte Gewerbestadt des Königreichs und konnte ohne Behinderung durch Zollschranken nicht nur mit seiner nächsten Umgebung, sondern auch im ganzen Bayern (und später im Zollverein und im Reich) Handel treiben. Ermöglicht wurde dieser Weg zur modernen Großstadt (die Einwohnerzahl vervierfachte sich innerhalb von achtzig Jahren und erreichte 1881 die Grenze von 100 000) auch durch die schnelle Verbesserung der Kommunikationsmittel, zu der Nürnberg mit der Pioniertat des Baus der Eisenbahn nach Fürth 1835 einen wesentlichen Beitrag leistete.


Die erste deutsche Eisenbahn

Dagegen war dem 1843 eröffneten (ersten) Hafen an der Rothenburger Straße ebensowenig wie dem gesamten Ludwig-Donau-Main-Kanal ein wirtschaftlicher Erfolg beschieden. Das beigegebene Gemeindeedikt führte eine begrenzte kommunale Handlungsfreiheit unter Staatsaufsicht ein.

Nürnbergs Einwohner mit Bürgerrecht wählten durch Wahlmänner 36 Gemeindebevollmächtigte als Vertretung der Bürgerschaft, die ihrerseits einen Magistrat 1. Klasse mit 2 Bürgermeistern, 4 rechtskundigen und 12 bürgerlichen Magistratsräten und 1 technischem Baurat bestellten. Für die Wahrnehmung der Staatskuratel wurde 1818 ein Stadtkommissariat Nürnberg bestellt. Bei der Ausscheidung des Gemeindevermögens waren schon 1811 die wichtigsten Objekte wie Rathaus, Reichswälder und Archiv dem Staat verblieben.

Das Gemeindeedikt von 1818 gab auch die Verwaltung der Stiftungen der Stadt zurück, die nun Verwaltungen für die Wohltätigkeits- sowie Kultus- und Unterrichtsstiftungen bildete. Nach dem revidierten Gemeindeedikt von 1836 wurde die städtische Kirchenökonomie-Verwaltung aufgehoben und die Administration der Kirchenvermögen einer eigens aus Geistlichen und Bürgern gewählten "Kirchenverwaltung" übergeben.

Vor allem auch die obrigkeitsstaatliche Bevormundung der Gemeinden und Bürger und die Beschränkung des allgemeinen Wahlrechts und der Wählbarkeit, d. h. der Mitwirkung beim Gemeindebevollmächtigtenkollegium und Stadtmagistrat auf die höchstbesteuerten und begüterten Bürger führten zu allgemeiner Unzufriedenheit. Nicht nur das liberal denkende Bürgertum, sondern auch die Arbeiterschaft Nürnbergs beteiligten sich an der Revolution von 1848 und forderten mit den Männern der Paulskirche die Demokratisierung durch zeitgemäße Reformen des Wahlrechts, öffentliches Gerichtsverfahren, Polizeigesetzbuch, allgemeine Volksvertretungen und Grundrechte. Erst der Erlaß des Polizeistrafgesetzbuches und die Trennung von Verwaltung und Justiz 1861 sowie der die Selbstverwaltung erstmals ausdrücklich gewährenden Gemeindeordnung 1869 brachten einige längst geforderte Verbesserungen. 1872 wurde das Stadtkommissariat aufgehoben, dessen Aufsichtsbefugnisse auf die Regierung von Mittelfranken übergingen. Insgesamt blieb aber die Teilhabe der Einwohner an der Verwaltung ihrer Stadt weiterhin durchaus beschränkt.

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