Welche Arten werden geprüft?

Zauneidechse

Der spezielle Artenschutz kommt leider nur wenigen Arten und Artengruppen zugute, die in den entsprechenden gesetzlichen Abkommen aufgeführt sind.

Europarechtlich geschützte Arten:

  1. des FFH-Anhangs IV
  2. der Vogelschutzrichtlinie

National geschützte Arten:

  1. „Nationale Verantwortungsarten“

In Mittelfranken sind über dreihundert Tier- und Pflanzenarten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevant und nach europäischem Recht geschützt, wobei ein Großteil auf die Vögel entfällt. Bedenkt man, dass bayernweit alleine 14.000 Insektenarten bekannt sind, erkennt man die geringe Zahl der speziell geschützten Arten.

Nürnberg ist eine Großstadt – Gibt es hier Arten, die unter den speziellen Schutz fallen?

Ja, denn einige Tier- und Pflanzenarten haben sich gut an die Strukturen der Stadt angepasst und hier ihre Lebensräume gefunden. Auf Eingriffe reagieren sie dennoch empfindlich und sind bei Bauvorhaben deshalb zu berücksichtigen. Neben zahlreichen Vogelarten und allen Fledermausarten zählen dazu beispielsweise auch Kreuzkröte und Zauneidechse.

Nationale Verantwortungsarten

Die sogenannten „Nationalen Verantwortungsarten“ kamen als weitere Gruppe in der aktuellen Fassung des BNatSchG von März 2010 (§54) dazu. Hiermit sind gefährdete
(Unter-)Arten gemeint, für deren Fortbestehen Deutschland oder bestimmte Bundesländer eine besondere Verantwortung tragen, weil es sie nur dort gibt oder sie ihren Verbreitungsschwerpunkt in Deutschland haben.

Ein Beispiel hierfür ist der Rotmilan, eine Greifvogelart, deren Verbreitungsschwerpunkt in Deutschland liegt. Für Bayern kämen sicherlich einige Arten hinzu, die auf die speziellen Lebensräume der Alpen angewiesen sind und dort ihr Hauptvorkommen haben.
Ob und wann die Liste der Nationalen Verantwortungsarten in Kraft tritt ist völlig unklar, da dieser erst vom Bundesrat zugestimmt werden muss.

Hinweis:

Die Prüfung der lediglich „streng geschützten“ Arten der BArtSchV ist nach dem aktuell gültigen BNatSchG nach allgemeiner Auffassung nicht mehr Gegenstand der saP (Prüfung hinsichtlich des Art. 6a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG).

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